Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §14 Abs1
Rechtssatz: Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war. Entscheidungstexte 9 ObA 91/07h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §97 Abs1 Z2AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19c
Rechtssatz: Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. Entscheidungstexte 8 ObA... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19cEWG-RL 91/383/EWG - Leiharbeitsrichtlinie 3910383 Art2 Abs2EG-RL 93/104/EG - Arbeitszeitrichtlinie 393L0104 Art12EG-RL 93/104/EG - Arbeitszeitrichtlinie 393L0104 Art13:
Rechtssatz: Jedenfalls soweit Fragen der Nachtarbeit oder der Schichtarbeit betroffen sind (vgl etwa Art 12 und 13 der Arbeitszeitrichtlinie), dürfen schon unter dem Aspekt der richtlinienkonformen Interpretation entsprechend Art 2 Ab... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs3
Rechtssatz: § 19c Abs1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, -insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung- eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbe... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19c
Rechtssatz: Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit (vgl dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Abs 1 AÜG) kann in der Anordnung des § 11 Abs 1 AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser ... mehr lesen...