Norm
AÜG §10 Abs3Rechtssatz
Jedenfalls soweit Fragen der Nachtarbeit oder der Schichtarbeit betroffen sind (vgl etwa Art 12 und 13 der Arbeitszeitrichtlinie), dürfen schon unter dem Aspekt der richtlinienkonformen Interpretation entsprechend Art 2 Abs 2 der Leiharbeitsrichtlinie Leiharbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als sonstige Arbeitnehmer, sodass jedenfalls insoweit den Voraussetzungen des § 19c AZG zu entsprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0107926Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_002