Norm
AÜG §10 Abs3Rechtssatz
§ 19c Abs1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, -insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung- eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116730Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_004