RS OGH 2008/7/9 9ObA91/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2008
beobachten
merken

Norm

AÜG §10 Abs3
AÜG §14 Abs1

Rechtssatz

Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/07h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h
    Bem: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2008/100

Schlagworte

Kettenverleih, Zwischenverleih, Mehrfachverleih

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123951

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten