Norm
AÜG §10 Abs3Rechtssatz
Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kettenverleih, Zwischenverleih, MehrfachverleihEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123951Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012