Norm
AÜG §10 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit (vgl dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Abs 1 AÜG) kann in der Anordnung des § 11 Abs 1 AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. Da aber § 19 c des Arbeitszeitgesetzes in der durch die Novelle BGBlI 1997/46 geschaffenen Fassung vorsieht, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird und jedenfalls insoweit keine Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung ersichtlich sind, als es um die Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der einzelnen Überlassung geht, hat jedenfalls in diesem Umfang eine Festlegung im Sinne des §19c AZG zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0012675Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008