RS OGH 2002/6/13 8ObA116/02w, 9ObA9/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

AÜG §10 Abs3
AÜG §11 Abs1
AÜG §12
AZG §19c

Rechtssatz

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit (vgl dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Abs 1 AÜG) kann in der Anordnung des § 11 Abs 1 AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. Da aber § 19 c des Arbeitszeitgesetzes in der durch die Novelle BGBlI 1997/46 geschaffenen Fassung vorsieht, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird und jedenfalls insoweit keine Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung ersichtlich sind, als es um die Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der einzelnen Überlassung geht, hat jedenfalls in diesem Umfang eine Festlegung im Sinne des §19c AZG zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
  • 9 ObA 9/07z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 9/07z
    Vgl auch; nur: Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0012675

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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