TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W122 2017726-3

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AVG §8
BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
DVG §3
PTSG §17
PTSG §17a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2017726-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Anträge der Österreichischen Post AG, vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, 1040 Wien, Gusshausstraße 6, auf

I. Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und

II. Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, GZ. W122 2017726-3/13Z:

A.I.)

zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG abgewiesen;

A.II.)

beschlossen:

Der Antrag auf Zustellung des am 24.09.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W122 2017726-3/13Z, wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete XXXX ist der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen und beantragte am 08.11.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer halbstündigen Mittagspause und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen.

Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien und wies die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit.

Mit Erkenntnis vom 10.02.2016, W122 2017726-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln gehabt, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht hätte und sie hätte ihm diese abzugelten gehabt. Es wurde darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die Anerkennung der 30-minütigen Mittagspause von Zustellern der Österreichischen Post AG während der Dienstzeit bejahte (Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051-3).

2. Mit Bescheid vom 11.11.2016 verneinte die Behörde erneut die Anrechenbarkeit der 30-minütigen Mittagspause des Beschwerdeführers während der Dienstzeit. Sie stellte mit Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht hätte. Für diesen Zeitraum würden ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.

Die Eventualanträge vom 09.01.2013 präzisiert mit Eingaben vom 27.08. und 08.11.2013 auf Feststellung, dass seine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr wäre und ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 einzurechnen wäre, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er wie anfänglich vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr und wie später vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013-täglich von 6:15 bis 14:45 Uhr sowie seit 01.07.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr Dienstleistung verrichtet hätte und damit 8,5 Stunden gearbeitet hätte um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten nach § 49 BDG gehandelt hätte und dass diese Zeiten, resultierend aus den ab 01.01.2013 in Form von Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 erbrachten Mehrdienstleistungen sowie auch künftig abzugelten wären, wurden abgewiesen.

Weiters wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich bei der am 13.12.2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01.01.2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des § 44 BDG 1979 gehandelt hätte, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt hätte.

Unter Spruchpunkt II. stellte das Personalamt der Österreichischen Post AG fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.

Nach Auflistung der Rechtsgrundlagen und Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer monierten Pause nicht um eine Mittagspause im Sinne des § 48b BDG 1979 sondern um eine angeordnete Dienstunterbrechung handeln würde. Rechtsgrundlage wäre die Betriebsvereinbarung IST Zeit und die Post-Zuordnungsverordnung 2012. In der Dienstanweisung werde nicht auf die Pause gemäß § 48b BDG 1979 Bezug genommen.

3. Am 24.09.2018 fand aufgrund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (W122 2017726-3/13Z) und die von der Behörde beantragte Vollausfertigung am 03.10.2018 an den Beschwerdeführer und am 05.10.2018 an die belangte Behörde zugestellt (W122 2017726-3/15E).

Mit dem nun gegenständlichen Antrag vom 05.10.2018 begehrt die im Firmenbuch eingetragene Österreichische Post AG, vertreten durch die oben angeführte Rechtsanwälte GmbH die Zuerkennung der Parteistellung im "gegenständlichen Verfahren" und die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses W122 2017726-3/13Z vom 24.09.2018 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 8 AVG und die §§ 17 und 18 VwGVG ausgeführt, dass auch anderen Personen als jenen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, Parteistellung zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien. Dabei mache es keinen Unterschied ob die zu wahrenden Interessen im öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugehörig seien.

Gemäß § 17a Abs. 1 PTSG sei auf das gegenständliche Verfahren § 3 DVG anzuwenden. Diese Bestimmung lege fest, dass im Verfahren in Rechtsangelegenheiten die Personen Parteien seien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 S 1 Poststrukturgesetz sei der Beamte [gemeint:

XXXX] der Antragstellerin zugewiesen. Im Folgenden wird unter Hinweis auf § 17a Abs. 1 PTSG eingeräumt, dass § 48b BDG im vorliegenden Fall anwendbar sei.

§ 17 Abs. 6 und 6a PTSG sehen vor, dass die Antragstellerin dem Bund die Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen habe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die Pause ist der Antragstellerin zugewiesenen Beamten gemäß § 48b BDG zur Arbeitszeit zähle und sohin zu bezahlen sei. Gegebenenfalls hätte die Antragstellerin dem Bund die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gälten im Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Aus dieser ex lege vorgenommenen Gleichstellung von betrieblichen, somit vorrangig betriebswirtschaftlichen, Interessen und dienstlichen Interessen ergebe sich, dass der Antragstellerin jedenfalls auch in Verfahren, welche im Sinne der zu § 8 AVG ergangenen Rechtsprechung lediglich wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin tangieren, Parteistellung zukomme.

Aus § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergebe sich, dass es sich beim Personalamt Klagenfurt um eine von der Antragstellerin rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde handle.

Eine Parteistellung der Antragstellerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 DVG. Eine dienstbehördliche Entscheidung ob Dienstpausen gemäß § 48b BDG zur Dienstzeit zählen würden, hätte zur Folge, dass diese von der Antragstellerin zu bezahlen seien. Eine derartige Entscheidung hätte unmittelbare Wirkung für die Bemessung des von der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwandes, wodurch in die subjektive Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen werde. Aus einer Gesamtschau mit § 17 Abs. 6 PTSG und § 3 DVG sei daher eine Parteistellung der Antragstellerin abzuleiten.

Das Bezug habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 (Verkündungsdatum) habe unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Antragstellerin, da festgehalten worden wäre, dass der Beschwerdeführer Mehrleistungen erbracht hätte und der Spruchpunkt des Bescheides, nach dem die Antragstellerin dem Bund keine aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend des durch § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwandes der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte, aufgehoben worden wäre.

Da lediglich dem Beschwerdeführer (XXXX) und der belangten Behörde (Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG) Parteistellung eingeräumt worden sei, sei die Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten, die zeitlich unbefristet die Möglichkeit der Antragstellung auf Anerkennung ihrer Parteistellung und Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Interessen des Dienstgebers wurden in einem Bezug habenden Beschwerdeverfahren des Genannten durch das Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin gewahrt. Dem Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin und dem Beamten wurden Parteienrechte als Behörde und als Beschwerdeführer eingeräumt. Diesen wurde das nunmehr von der Antragstellerin begehrte Erkenntnis verkündet und zugestellt. Die Antragstellerin war zur mündlichen Verhandlung nicht geladen. Ein vertretungsbefugter Bediensteter der Antragstellerin vertrat in der mündlichen Verhandlung die belangte Behörde. Im Spruchpunkt II des Bezug habenden Bescheides wurde festgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Bund keine aus § 48b BDG 1979 resultierende Ersatzleistungen für den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Dieser Spruchpunkt wurde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wurde ein ordentliches Rechtsmittel nicht zugelassen.

Im Übrigen wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage, insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 02.10.2018, W122 2017726-3/15E, verkündet nach öffentlicher Verhandlung am 24.09.2018, W122 2017726-3/13Z und dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.10.2018, getroffen werden. Mit diesem Erkenntnis erfolgte die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes über Ersatzleistungen, eine Feststellung über die Anzahl von Mehrdienstleistungen sowie die Rechtswidrigkeit und Verneinung der Befolgungspflicht einer Weisung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.)

§ 3 DVG und die §§ 17 und 17a PTSG lauten auszugsweise wie folgt:

"Zu § 8 AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

[...]

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

[...]

Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[...]

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

[...]"

Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen Fall das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 anzuwenden. Im § 3 DVG ist festgelegt, dass die Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer XXXX und dem Personalamt Klagenfurt Österreichischen Post AG (§ 18 VwGVG) Parteistellung im Dienstrechtsverfahren über den in Rede stehenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zukommen. Für die Feststellung der Ersatzleistung ermangelte es an einer Rechtsgrundlage.

Hinsichtlich einer Parteistellung der Antragstellerin im Dienstrechtsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Verfahren im Beschluss vom 25.09.2018, GZ. E 1645/2018-16, eine solche verneint und in der Begründung wie folgt ausgeführt:

"Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch § 3 DVG nicht entnehmen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Bund besteht nämlich auch nach der Zuweisung gemäß § 17 Abs. 1a PTSG an die Beschwerdeführerin fort. Der Beschwerdeführerin kommen daher aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber dem Beamten) zu (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; s. auch VwSlg. 18.841 A/2014).

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus§ 3 DVG iVm § 17 Abs. 6 PTSG abzuleiten versucht, verkennt sie, dass § 17 Abs. 6 PTSG eine Regelung betreffend das Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund trifft, das vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden ist (s. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; vgl. idS VfSlg. 19.197/ 2010). Die Beschwerdeführerin mag daher zwar ein wirtschaftliches Interesse an einer Beteiligung im dienstrechtlichen Verfahren haben, dieses begründet aber keine Parteistellung in einem solchen (vgl. idZ VfSlg. 14.024/1995 mwN).

Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen§ 3 DVG ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfGH 6.3.2018, G 129/2017 mwN).

Für den Verfassungsgerichtshof ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - nicht erkennbar, dass § 3 DVG, wonach im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind, dem Sachlichkeitsgebot widerspricht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden die dienstlichen Interessen des Dienstgebers von der Dienstbehörde wahrgenommen, die dem Beamten mit Hoheitsgewalt gegenübertritt (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185); dem Dienstgeber des Beamten (im Anlassfall dem Bund) kommt im dienstrechtlichen Verfahren daher keine gesonderte Parteistellung zu. Dies gilt auch für die Österreichische Post AG, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden, zumal - wie dies § 17a Abs. 9 PTSG ausdrücklich anordnet - ihre betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen gelten."

Angesichts dieser in einem vergleichbar gelagerten Fall - es ging ebenfalls um die Frage ob Zeiten der Ruhepause gemäß § 48b BDG zur Dienstzeit zu zählen sind - ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, der sich dabei auch auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützte, ist daher davon auszugehen, dass der Antragstellerin keine Parteistellung in Dienstrechtsverfahren der ihr gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten zusteht. Genauso wenig kommt ihr Parteistellung zu, wenn die Rechtslage für die Feststellung einer Ersatzleistung keine Grundlage bietet.

Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 17a PTSG und § 17 VwGVG abzuweisen.

Zu A.II.)

Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Antragstellerin mangels Parteistellung auch nicht die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Zustellung des am 24.09.2018 verkündeten Erkenntnisses, GZ. 2017726-3/13Z, in Anspruch nehmen kann. Der diesbezügliche Antrag war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 17a PTSG und § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassung-und Verwaltungsgerichtshofes ist die hier zu behandelnde Rechtsfrage einer Parteistellung der Österreichischen Post AG in Dienstrechtsverfahren der ihr zugewiesenen Beamten als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Dienstzeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Österreichische
Post AG, Parteistellung, Ruhepause, wirtschaftliche Interessen,
Zustellantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2017726.3.01

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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