Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AVG §8Spruch
W 213 2109198-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag der Österreichischen Post AG, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, 1040 Wien, Gusshausstraße 6, auf
I. Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W213 2109198-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und
II. Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E,
A.I.)
zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W213 2109198-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG abgewiesen.
A.II.)
beschlossen:
Der Antrag auf Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 04.08.2016, GZ. 0060-105470-2016, hat Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG über Feststellungsanträge des XXXX vom 28.1.2013, präzisiert am 30.8.2013 wie folgt entschieden:
"I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr XXXX, seit 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 i.d.g.F. erbracht hat. Für diesen Zeitraum gebührt ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung.
Seine (Eventual-)Anträge auf Feststellung, dass "die halbstündige Pause" seit 01. Jänner 2013 in die Dienstzeit einzurechnen sei, dass seine Normaldienstzeit seit 01. Jänner 2013 bis 31. Mai 2013 von 6.00 Uhr bis 14.30 und seit 01. Juni 2013 von 06.10 Uhr bis 14.40 Uhr, sohin 8,5 Stunden betragen habe, dass er daher Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Stunden erbracht habe, täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten abzugelten seien und die seit 01. Jänner 2013 aus diesem Anlass bis 30. April 2016 bereits erbrachten Mehrdienstleistungen im Gesamtbetrag von € 740,70 samt 4% Zinsen gestaffelt seit 01. Jänner 2013 beim nächsten Monatsbezug sowie auch künftig abzugelten seien, und, dass diese angeordneten Mehrdienstleistungen als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festzustellen und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen seien, werden abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 i.d.g.F. resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 i.d.g.F. betreffenden Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat."
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03. 2018, GZ. Ra 2017/12/0134 bis 0135-3, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 beantragte nunmehr die Österreichische Post AG (im Folgenden: Antragstellerin) durch ihre anwaltliche Vertretung die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E.
Begründend wurde unter Hinweis auf § 8 AVG und die §§ 17 und 18 VwGVG ausgeführt, dass auch anderen Personen als jenen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, Parteistellung zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien. Dabei mache es keinen Unterschied ob die zu wahrenden Interessen im öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugehörig seien.
Gemäß § 17a Abs. 1 PTSG sei auf das gegenständliche Verfahren § 3 DVG anzuwenden. Diese Bestimmung lege fest, dass im Verfahren in Rechtsangelegenheiten die Personen Parteien seien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens seien.
Gemäß § 17 Abs. 1 S 1 Poststrukturgesetz sei der Beamte [gemeint:
XXXX] der Antragstellerin zur Leistung zugewiesen. Im Folgenden wird unter Hinweis auf § 17a Abs. 1 PTSG eingeräumt das § 48b BDG im vorliegenden Fall anwendbar sei.
§ 17 Abs. 6 und 6a PTSG sehr vor, dass die Antragstellerin dem Bund der Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten ersetzen habe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die Pause ist der Antragstellerin zugewiesenen Beamten gemäß § 48b BDG zur Arbeitszeit Tele und sohin zu bezahlen sei. Gegebenenfalls bitte die Antragstellerin dem Bund die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gälten im Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Aus dieser ex lege vorgenommenen Gleichstellung von betrieblichen, somit vorrangig betriebswirtschaftlichen, Interessen und dienstlichen Interessen ergebe sich, dass der Antragstellerin jedenfalls auch in Verfahren, welche im Sinne der zu § 8 AVG ergangenen Rechtsprechung lediglich wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin tangieren, Parteistellung zukomme.
Aus § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergebe sich, dass es sich beim Personalamt Salzburg um eine von der Antragstellerin rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde handle.
Eine Parteistellung der Antragstellerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 DVG. Eine dienstbehördliche Entscheidung ob Dienstpausen gemäß § 48b BDG zur Dienstzeit zählen würden, hätte zur Folge, dass diese von der Antragstellerin zu bezahlen seien. Eine derartige Entscheidung bitte unmittelbare Wirkung für die Bemessung des von der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwandes, wodurch in die subjektive Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen werde. Aus einer Gesamtschau mit § 10 Abs. 6 PTSG und § 3 DVG sei daher eine Parteistellung der Antragstellerin abzuleiten. Der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017 habe unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Antragstellerin, da darin die Behörde angewiesen wird einen der Auslegung des § 48b BDG durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechenden Bescheid zu erlassen. Bereits dieser Ausspruch wäre in weiterer Folge seiner Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin führen, ohne dass weitere rechtliche Schritte - etwa die Erlassung eines weiteren Bescheides - nötig wären, welche die Antragstellerin gesondert bekämpfen könnte.
Da lediglich dem Beschwerdeführer (XXXX) und der belangten Behörde (Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG) Parteistellung eingeräumt worden sei, sei der Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten, die zeitlich unbefristet die Möglichkeit der Antragstellung auf Anerkennung ihrer Parteistellung und Zustellung des gegenständlichen Beschlusses vom 25.10.2017 habe.
Es werde daher beantragt, der Antragstellerin
* die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu erkennen und ihr
* eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage, insbesondere dem hg. Beschluss vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, und dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.07.2018, getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A.I.)
§ 3 DVG und die §§ 17 und 17a PTSG lauten auszugsweise wie folgt:
"Zu § 8 AVG
§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
[...]
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
[...]
Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
[...]
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
[...]"
Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen Fall das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 anzuwenden. Im § 3 DVG ist festgelegt, dass die Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer XXXX und dem Personalamt Salzburg Österreichischen Post AG (§ 18 VwGVG) Parteistellung im Dienstrechtsverfahren über den in Rede stehenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zukommen.
Hinsichtlich einer Parteistellung der Antragstellerin im Dienstrechtsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Verfahren im Beschluss vom 25.09.2018, GZ. E 1645/2018-16, eine solche verneint und in der Begründung wie folgt ausgeführt:
"Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch § 3 DVG nicht entnehmen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Bund besteht nämlich auch nach der Zuweisung gemäß § 17 Abs. 1a PTSG an die Beschwerdeführerin fort. Der Beschwerdeführerin kommen daher aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber dem Beamten) zu (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; s. auch VwSlg. 18.841 A/2014).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus§ 3 DVG iVm § 17 Abs. 6 PTSG abzuleiten versucht, verkennt sie, dass § 17 Abs. 6 PTSG eine Regelung betreffend das Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund trifft, das vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden ist (s. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; vgl. idS VfSlg. 19.197/ 2010). Die Beschwerdeführerin mag daher zwar ein wirtschaftliches Interesse an einer Beteiligung im dienstrechtlichen Verfahren haben, dieses begründet aber keine Parteistellung in einem solchen (vgl. idZ VfSlg. 14.024/1995 mwN).
Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen§ 3 DVG ist Folgendes zu entgegnen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfGH 6.3.2018, G 129/2017 mwN).
Für den Verfassungsgerichtshof ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - nicht erkennbar, dass § 3 DVG, wonach im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind, dem Sachlichkeitsgebot widerspricht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden die dienstlichen Interessen des Dienstgebers von der Dienstbehörde wahrgenommen, die dem Beamten mit Hoheitsgewalt gegenübertritt (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185); dem Dienstgeber des Beamten (im Anlassfall dem Bund) kommt im dienstrechtlichen Verfahren daher keine gesonderte Parteistellung zu. Dies gilt auch für die Österreichische Post AG, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden, zumal - wie dies § 17a Abs. 9 PTSG ausdrücklich anordnet - ihre betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen gelten."
Angesichts dieser in einem gleich gelagerten Fall - es ging ebenfalls um die Frage ob Zeiten der Ruhepause gemäß § 48b BDG zur Dienstzeit zu zählen sind - ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, der sich dabei auch auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützte, ist daher davon auszugehen, dass der Antragstellerin keine Parteistellung in Dienstrechtsverfahren der ihr gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten zusteht.
Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W213 2109198-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 17a PTSG und § 17 VwGVG abzuweisen.
Zu A.II.)
Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Antragstellerin mangels Parteistellung auch nicht die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Zustellung des hg. Beschlusses vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, in Anspruch nehmen kann. Der diesbezügliche Antrag war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 17a PTSG und § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassung-und Verwaltungsgerichtshofs ist die hier zu behandelnde Rechtsfrage einer Parteistellung der Österreichischen Post AG in Dienstrechtsverfahren der ihr zugewiesenen Beamten als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Dienstzeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, ÖsterreichischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2109198.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019