TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W221 2109064-2

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AVG §8
BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
DVG §3
PTSG §17
PTSG §17a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W221 2109064-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX auf

I. Zuerkennung der Parteistellung in dem unter W106 2109064-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und

II. Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E

A.I.)

zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter W106 2109064-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 17 VwGVG abgewiesen.

A.II.)

beschlossen:

Der Antrag auf Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E, wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren beantragte mit Schreiben vom 25.08.2013 ua. die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihm die halbstündige Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei.

Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginne und um 14:40 ende und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2109064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0058, zurück.

Infolge Säumigkeit der Behörde zur Erlassung des aufgetragenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben 18.04.2016 Säumnisbeschwerde, worauf der Bescheid vom 18.07.2016 erging, womit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht habe und ihm für diesen Zeitraum kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühre.

Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Die Beschwerdesache wurde am 01.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Die belangte Behörde erhob gegen diese Entscheidung Amtsrevision, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0067, zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 11.07.2018 beantragte die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Beschlusses vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 8 AVG und die §§ 17 und 18 VwGVG ausgeführt, dass auch anderen Personen als jenen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, Parteistellung zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die zu wahrenden Interessen im öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugehörig seien.

Gemäß § 17a Abs. 1 PTSG sei auf das gegenständliche Verfahren § 3 DVG anzuwenden. Diese Bestimmung lege fest, dass im Verfahren in Rechtsangelegenheiten die Personen Parteien seien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 S 1 Poststrukturgesetz sei der Beamte [gemeint:

der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren] der Antragstellerin zur Leistung zugewiesen. § 17 Abs. 6 und 6a PTSG sehe vor, dass die Antragstellerin dem Bund die Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen habe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die Pause der der Antragstellerin zugewiesenen Beamten gemäß § 48b BDG 1979 zur Arbeitszeit zähle und sohin zu bezahlen sei. Gegebenenfalls habe die Antragstellerin dem Bund die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gälten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Aus dieser ex lege vorgenommenen Gleichstellung von betrieblichen, somit vorrangig betriebswirtschaftlichen, Interessen und dienstlichen Interessen ergebe sich, dass der Antragstellerin jedenfalls auch in Verfahren, welche im Sinne der zu § 8 AVG ergangenen Rechtsprechung lediglich wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin tangieren, Parteistellung zukomme. Aus § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergebe sich, dass es sich beim Personalamt um eine von der Antragstellerin rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde handle.

Eine Parteistellung der Antragstellerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 DVG. Eine dienstbehördliche Entscheidung, ob Dienstpausen gemäß § 48b BDG 1979 zur Dienstzeit zählen würden, hätte zur Folge, dass diese von der Antragstellerin zu bezahlen seien. Eine derartige Entscheidung habe unmittelbare Wirkung für die Bemessung des von der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwandes, wodurch in die subjektive Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen werde. Aus einer Gesamtschau mit § 10 Abs. 6 PTSG und § 3 DVG sei daher eine Parteistellung der Antragstellerin abzuleiten. Der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 habe unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Antragstellerin, da darin die Behörde angewiesen wird, einen der Auslegung des § 48b BDG 1979 durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechenden Bescheid zu erlassen. Bereits dieser Ausspruch würde in weiterer Folge zu einer Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin führen, ohne dass weitere rechtliche Schritte - etwa die Erlassung eines weiteren Bescheides - nötig wären, welche die Antragstellerin gesondert bekämpfen könnte.

Da lediglich dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren und der belangten Behörde (Personalamt der XXXX) Parteistellung eingeräumt worden sei, sei die Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten, die zeitlich unbefristet die Möglichkeit der Antragstellung auf Anerkennung ihrer Parteistellung und Zustellung des gegenständlichen Beschlusses vom 27.04.2017 habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.)

§ 3 DVG und die §§ 17 und 17a PTSG lauten auszugsweise wie folgt:

"Zu § 8 AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der XXXX beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der XXXX beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der XXXX, beim Vorstand der XXXX und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

[...]

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

[...]

Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[...]

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

[...]"

Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen Fall das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 anzuwenden. In § 3 DVG ist festgelegt, dass die Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens und dem Personalamt der XXXX (§ 18 VwGVG) Parteistellung im Dienstrechtsverfahren über den in Rede stehenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zukommen.

Hinsichtlich einer Parteistellung der Antragstellerin (XXXX) im Dienstrechtsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Verfahren im Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, eine solche verneint und in der Begründung wie folgt ausgeführt:

"Eine Parteistellung der XXXX ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch § 3 DVG nicht entnehmen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Bund besteht nämlich auch nach der Zuweisung gemäß § 17 Abs. 1a PTSG an die Beschwerdeführerin fort. Der Beschwerdeführerin kommen daher aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber dem Beamten) zu (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; s. auch VwSlg. 18.841 A/2014).

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus§ 3 DVG iVm § 17 Abs. 6 PTSG abzuleiten versucht, verkennt sie, dass § 17 Abs. 6 PTSG eine Regelung betreffend das Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund trifft, das vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden ist (s. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; vgl. idS VfSlg. 19.197/ 2010). Die Beschwerdeführerin mag daher zwar ein wirtschaftliches Interesse an einer Beteiligung im dienstrechtlichen Verfahren haben, dieses begründet aber keine Parteistellung in einem solchen (vgl. idZ VfSlg. 14.024/1995 mwN).

Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen§ 3 DVG ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfGH 6.3.2018, G 129/2017 mwN).

Für den Verfassungsgerichtshof ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - nicht erkennbar, dass § 3 DVG, wonach im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind, dem Sachlichkeitsgebot widerspricht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden die dienstlichen Interessen des Dienstgebers von der Dienstbehörde wahrgenommen, die dem Beamten mit Hoheitsgewalt gegenübertritt (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185); dem Dienstgeber des Beamten (im Anlassfall dem Bund) kommt im dienstrechtlichen Verfahren daher keine gesonderte Parteistellung zu. Dies gilt auch für die XXXX, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden, zumal - wie dies § 17a Abs. 9 PTSG ausdrücklich anordnet - ihre betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen gelten."

Angesichts dieser in einem gleich gelagerten Fall - es ging ebenfalls um die Frage, ob Zeiten der Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 zur Dienstzeit zu zählen sind - ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, der sich dabei auch auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist daher davon auszugehen, dass der Antragstellerin keine Parteistellung in Dienstrechtsverfahren der ihr gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten zusteht.

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter W106 2109064-2 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, ist daher gemäß § 3 DVG iVm § 17a PTSG und § 17 VwGVG abzuweisen.

Zu A.II.)

Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Antragstellerin mangels Parteistellung auch nicht die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Zustellung des hg. Beschlusses vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E, in Anspruch nehmen kann. Der diesbezügliche Antrag ist daher gemäß § 3 DVG iVm § 17a PTSG und § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ist die hier zu behandelnde Rechtsfrage einer Parteistellung der XXXX in Dienstrechtsverfahren der ihr zugewiesenen Beamten als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Dienstzeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Österreichische
Post AG, Parteistellung, Ruhepause, wirtschaftliche Interessen,
Zustellantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2109064.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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