Die Verpflichtung, Transportbescheinigungen vollständig und richtig auszufüllen, trifft im Zeitpunkt der Übernahme und des Abtransportes des Gutes den Absender oder denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt über den Wein oder die Keltertrauben verfügungsberechtigt ist. Als Verfügungsberechtigter ist nicht der Erfüllungsgehilfe (Beauftragte) anzusehen, der das Gut über Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers übernommen hat, sondern nur letzterer selbst, da nur er berechtigt ist, über das Gut zu verfügen, also zu bestimmen, was mit ihm zu geschehen hat.