RS UVS Burgenland 1995/04/04 08/01/95001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verpflichtung, Transportbescheinigungen vollständig und richtig auszufüllen, trifft im Zeitpunkt der Übernahme und des Abtransportes des Gutes den Absender oder denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt über den Wein oder die Keltertrauben verfügungsberechtigt ist. Als Verfügungsberechtigter ist nicht der Erfüllungsgehilfe (Beauftragte) anzusehen, der das Gut über Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers übernommen hat, sondern nur letzterer selbst, da nur er berechtigt ist, über das Gut zu verfügen, also zu bestimmen, was mit ihm zu geschehen hat.

Schlagworte
Verfügungsberechtigter, Begriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten