TE UVS Burgenland 1995/04/04 08/01/95001

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn        , geboren am         ,

wohnhaft in             , vertreten durch Rechtsanwalt             ,

vom          , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

vom         , Zl          , wegen Bestrafung nach § 65 Abs 1 Z

7 iVm § 46 Abs 1 und 6 des Weingesetzes 1985 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 100,-- zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für

schuldig erkannt, er habe am       1993 um       Uhr im Ortsgebiet

von         am Neusiedlersee auf dem Traubenplatz Keltertrauben in

einer Menge von mehr als 50 kg von vier verschiedenen Produzenten ohne ordnungsgemäß ausgefüllte Transportbescheinigung übernommen, da auf diesen keine Angaben über Herkunft, Qualitätsstufe und Art des Traubenmaterials und über die Zeit des Transportes enthalten waren.

 

Wegen Übertretung des § 65 Abs 1 Z 7 iVm § 46 Abs 1 und Abs 6 Weingesetz 1985 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß Herr S        aus

im Auftrag des Berufungswerbers die Trauben von verschiedenen

Produzenten übernommen habe. Herr S        sei seit Jahren immer

wieder aushilfsweise im Betrieb des Berufungswerbers tätig und mit den Vorschriften vertraut. Er habe in der Hektik der Traubenübernahme

übersehen, daß die Absender die Rubrik Art, Qualitätsstufe und Herkunft der Transportbescheinigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hätten. Dafür sei der Berufungswerber aber nicht verantwortlich.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Laut Anzeige der Bundeskellereiinspektion vom        1993 wurde

anläßlich einer Kontrolle am       1993 am Traubenplatz in

festgestellt, daß der Berufungswerber Trauben von namentlich

angeführten Produzenten übernommen hat, ohne daß ordnungsgemäß

ausgefüllte Transportbescheinigungen vorlagen. In seiner

Stellungnahme vom        1994 weist der Berufungswerber darauf hin,

daß die Trauben durch den bei der Ernte als Helfer tätigen S

übernommen worden seien. Dieser Stellungnahme sind Ablichtungen der

Transportbescheinigungen angeschlossen, wobei auf der Seite des

Empfängers unter Unterschrift des Empfängers bzw

Verfügungsberechtigten jeweils der Namenszug S        angeführt ist.

Auch die Behörde I Instanz geht in ihrem Straferkenntnis davon aus,

daß Herr S       die Trauben im Namen des Berufungswerbers

übernommen

hat.

 

Dieser Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen:

 

Gemäß § 46 Abs 1 Weingesetz 1985 muß jeder Wein, der in Behältnissen über 50 l befördert wird, von einer amtlichen Transportbescheinigung begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Nach § 46 Abs 2 leg cit hat der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte eine Kopie der Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die

das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.

 

Gemäß § 46 Abs 6 legcit gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben.

 

Daraus ergibt sich, daß beim vorliegenden Traubentransport die Bestimmungen des § 46 Abs 1 sinngemäß anzuwenden, sonach die Formblätter über die Transportbescheinigungen vollständig und richtig

auszufüllen waren.

 

Seitens des Berufungswerbers wird lediglich bestritten, daß er für die mangelnde Ausfüllung der Transportbescheinigungen verantwortlich gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht.

 

Wie dem Wortlaut des § 46 Abs 2 Weingesetz 1985 zu entnehmen ist, trifft den Absender oder den zum Zeitpunkt des Abtransportes über den

Wein Verfügungsberechtigten die Verpflichtung, eine Durchschrift der Transportbescheinigung umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermittelt. Zu dieser Bestimmung wird in der Manz'schen Taschenausgabe von Hauser, Weingesetz 1985, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage folgendes ausgeführt:

 

Klargestellt wird auch, wer die Transportbescheinigung auszustellen hat, nämlich der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte; sie muß jedenfalls bei Kontrollen vollständig ausgefüllt vorgewiesen werden können. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs 2 Weingesetz 1985, der noch durch die Erläuterungen gestützt wird, ergibt sich sonach, daß im vorliegenden Fall für die mit den Transportbescheinigungen zusammenhängenden Pflichten neben den Absendern (Verkäufern) auch der zum Zeitpunkt des

Abtransportes über die Keltertrauben Verfügungsberechtigte verantwortlich war.

 

Dabei ist unter dem Verfügungsberechtigten jene Person zu verstehen, in deren Gewahrsame die Trauben nach der Übernahme von den

Absendern (Verkäufern) am Traubenplatz übergegangen sind, die sie sonach nach der Übernahme inne hat und über sie verfügen darf. Das war aber bei gegebener Sachlage unbestrittenermaßen der Berufungswerber, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung von seinem Erntehelfer die Trauben übernommen wurden. Letzterer hingegen war - wie den Angaben des Berufungswerbers in seinen Schriftsätzen selbst zu entnehmen ist - lediglich Erfüllungsgehilfe (Beauftragter) und daher nicht berechtigt, über die Traube zu verfügen, also zu bestimmen, was mit ihnen geschehen soll. Er hatte lediglich den Auftrag des Berufungswerbers auszuführen, war aber seinerseits nicht verfügungsberechtigt.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 76 Abs 2 des Weingesetzes 1985 anzusehen und daher laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für das vollständige und richtige Ausfüllen der Transportbescheinigungen verantwortlich war.

 

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des

§ 5 Abs 1 VStG handelt, hätte der Berufungswerber sein mangelndes Verschulden von sich aus zu beweisen gehabt. Dies ist ihm durch das bloße Vorbringen, daß der Erntehelfer mit den Vorschriften vertraut gewesen sei, nicht gelungen. Der Berufungswerber hat nämlich in keiner Weise dargetan, welche konkreten Maßnahmen er getroffen und ob

er ein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung des festgestellten Mangels eingerichtet hat.

 

Dem Berufungswerber ist somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an einer lückenlosen Überwachung von Weinund

Traubentransporten bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Entgegen der Annahme der Behörde I Instanz war die bloß fahrlässige Begehung des Deliktes, da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, nicht als Milderungsgrund zu werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 15000,-- monatlich; Vermögen: 25 ha landwirt Besitz, Einfamilienhaus (2/3 Anteil); Sorgepflichten: 4 Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt.

 

Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Schlagworte
Verfügungsberechtigter, Begriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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