Der Beschuldigte, der nicht in Abrede gestellt hat, daß der im Straferkenntnis näher bezeichnete Wein in seiner Weinkellerei gelagert wurde, erachtet sich allein deshalb zu Unrecht bestraft, weil er sich für das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Weinflaschen nicht für verantwortlich erachtet. Vielmehr vertritt er die Ansicht, daß hiefür der Weinproduzent zur Verantwortung gezogen werden müsse. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Der Begriff des In-Verkehr-Bringens umfaßt nämlich praktisch alle Tätigkeiten, die in Beziehung auf die betreffende Ware denkbar und möglich sind, insbesondere auch das Lagern von Waren (Lebensmittel, Wein) für andere, sofern es zu Erwerbszwecken geschieht. Daraus folgt aber, daß der Beschuldigte, der diesen Wein aus seinem Lager an Dritte weiterzuveräußern beabsichtigte, auch - neben dem Abfüller oder Lieferanten - für die falsche Bezeichnung und die unzulässige Banderolierung einstehen muß. Dem Beschuldigten als Weinhändler wäre auch eine Überprüfung der Weinflaschen bei der Anlieferung zumutbar gewesen, zumal er diesfalls die betreffenden Mängel bei einer kostlichen und visuellen Kontrolle zweifellos erkannt hätte. Die unzulässige Beschriftung und Banderolierung wäre damit vermeidbar gewesen. Auch der Hinweis des Beschuldigten auf eine Hilfskraft, die den Wein bei der Anlieferung übernommen habe, kann seine Haftung als Weinhändler nicht ausschließen.