Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des Lkw mit dem Probefahrtkennzeichen vorgehalten, er habe bei der Fahrt am 10.09.2004, um 10.20 Uhr in der Gemeinde N, auf der B /Freiland, StrKm keinen Probefahrtschein und keinen Führerschein mitgeführt (Punkte 1. und 2.). Um 10.17 Uhr habe er in der Gemeinde P, P, auf der B /Ortsgebiet, StrKm , die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mindestens 10 km/h überschritten (Punkt 3.). Unter den Punkten 4.) und 5.) wurde dem Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein. Dieser Ausrüstungsvorschrift entspricht ein LKW mit vorschriftsmäßig angebrachten Schlussleuchten auch dann, wenn die Schlussleuchte rechts hinten von der rechten hinteren Fahrzeugtür, die wegen der Ladung offen steht, verdeckt wird. Die Erstbehörde wollte offenbar den Umstand verfolgen, dass der Berufungswerber Gegenstände mit dem Fahrzeug transportierte, die auf Grund ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, an welchem keine Rückspiegel montiert waren und nicht dafür gesorgt wird, dass die durch die Beladung abgedeckten rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen durch entsprechend wirksame Vorrichtungen ersetzt werden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenker, KFZ-Lenker, KFZ-Inbetriebnahme, fehlende Rückspiegel, sichtbare Beleuchtungseinschränkungen mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (der Beschuldigte bestritt die Verwendung einer Mischbereifung), trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Kann der Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG nicht... mehr lesen...