Gemäß § 14 Abs 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein. Dieser Ausrüstungsvorschrift entspricht ein LKW mit vorschriftsmäßig angebrachten Schlussleuchten auch dann, wenn die Schlussleuchte rechts hinten von der rechten hinteren Fahrzeugtür, die wegen der Ladung offen steht, verdeckt wird. Die Erstbehörde wollte offenbar den Umstand verfolgen, dass der Berufungswerber Gegenstände mit dem Fahrzeug transportierte, die auf Grund ihrer Länge das Schließen der rechten hinteren Hecktüre nicht erlaubten. Dieser Sachverhalt wäre allenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des § 99 Abs 2 KFG zu prüfen gewesen, wonach dann eine wirksame Ersatzvorrichtung anzubringen ist, wenn unter anderem wegen der Beschaffenheit des beförderten Gutes nicht vermieden werden kann, dass die vorgeschriebenen Leuchten verdeckt werden. Eine Übertretung nach § 14 Abs 4 KFG wurde somit nicht begangen.