Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschaltenen weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Die von einem Organ der belangten Behörde verfügte Untersagung der Weiterfahrt bedeutet aber noch nicht die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Lenker der behördlichen Verfügung Folge leistet.
Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen drohen (Bestrafung wegen Mißachtung von Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes, neuerliche Bestrafung wegen Lenkens ohne erforderliche Lenkerberechtigung).