Bei der Untersagung der Weiterfahrt handelt es sich nicht nur nicht um einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (es fand ja trotz Untersagung der Weiterfahrt überhaupt kein Freiheitsentzug statt, da der Beschwerdeführer sich bei ordnungsgemäßem Verhalten zwar nicht als Lenker eines Kraftfahrzeuges, aber auf andere Weise - zu Fuß, mit Taxi, mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc. - völlig frei im Bundesgebiet bewegen konnte), sondern auch nicht um einen Eingriff in ein sonstiges, von der Rechtsordnung ausdrücklich zugestandenes Recht.