TE UVS Wien 1992/04/02 02/32/6/92

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückweisung

Spruch

Über die Beschwerde des Herrn Johann N vom 6.2.1992, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 10.2.1992, mit der er begehrt, den Verwaltungsakt der Untersagung des Weiterfahrens mit dem Kraftfahrzeug (wegen von Sicherheitswachebeamten behaupteter Ungültigkeit des vorgewiesenen internationalen Führerscheins) für rechtswidrig zu erklären, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien durch sein Mitglied DDr Schönberger wie folgt entschieden:

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §67a Abs1 Z2 AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Beschwerden unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig.

Im gegenständlichen Fall fand die behauptete Zwangsmaßnahme in Wien statt, sodaß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig ist.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde in Wien 14, Linzer Straße auf Höhe ONr 352 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Bei dieser wies er sich mit einem internationalen Führerschein mit der Nr XX, ausgestellt in Basingstoke (Großbritannien) am 15.6.1991, aus. Hierauf wurde ihm wegen Lenkens ohne erforderliche Lenkerberechtigung die Weiterfahrt untersagt.

3. Vorliegen oder Nichtvorliegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschaltenen weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.

Die von einem Organ der belangten Behörde verfügte Untersagung der Weiterfahrt bedeutet aber noch nicht die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Lenker der behördlichen Verfügung Folge leistet.

Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen drohen (Bestrafung wegen Mißachtung von Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes, neuerliche Bestrafung wegen Lenkens ohne erforderliche Lenkerberechtigung).

 

Durch die Untersagung der Weiterfahrt des Beschwerdeführers am 30.12.1991 wurde daher nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Somit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4. Verletzung oder Nichtverletzung subjektiver Rechte Darüberhinaus war die Beschwerde aus folgendem Grund zurückzuweisen:

Es gibt kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung an sich. Vielmehr ist die Verletzung eines subjektiven Rechts durch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei jeder Beschwerde im einzelnen zu prüfen.

Dabei muß es sich nicht um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern es können auch Rechte privatrechtlichen Charakters betroffen sein. Jedenfalls muß es sich um einen Eingriff in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um einen Eingriff in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre (Erk des VwGH vom 5.11.1986, Zl 84/01/0299).

Bei der Untersagung der Weiterfahrt handelt es sich nicht nur nicht um einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (es fand ja trotz Untersagung der Weiterfahrt überhaupt kein Freiheitsentzug statt, da der Beschwerdeführer sich bei ordnungsgemäßem Verhalten zwar nicht als Lenker eines Kraftfahrzeuges, aber auf andere Weise - zu Fuß, mit  Taxi, mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc - völlig frei im Bundesgebiet bewegen konnte), sondern auch nicht um einen Eingriff in ein sonstiges, von der Rechtsordnung ausdrücklich zugestandenes Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Lenkerberechtigung; internationaler Führerschein; Untersagung der Weiterfahrt; persönliche Freiheit; Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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