Norm: KFG 1955 §80KfV 1955 §66StVO §20 Abs2
Rechtssatz: Ein Verkehrsteilnehmer kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Verkehrsvorschrift (Höchstgeschwindigkeit) in der Regel oder häufig von den Verkehrsteilnehmern übertreten wird. Entscheidungstexte 2 Ob 92/58 Entscheidungstext OGH 30.04.1958 2 Ob 92/58 Veröff: ZVR 1959/1 S 8 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §80KfV 1955 §66
Rechtssatz: Die in der KfV enthaltene ziffernmäßige Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit ist für die im Einzelfall nur zulässige geringere Geschwindigkeit ohne jeden Belang. Entscheidungstexte 2 Ob 554/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 554/57 Veröff: ZVR 1957/74 S 89 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §80KfV 1955 §66
Rechtssatz: Bei einem Überholmanöver eines Kraftfahrzeuges innerhalb verbauten Gebietes darf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Entscheidungstexte 5 Os 136/56 Entscheidungstext OGH 27.03.1956 5 Os 136/56 Veröff: RZ 1956,108 = ZVR 1956/123 S 172 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1KFG 1955 §80KfV 1955 §66StVO §7 Abs1StVO §20 Abs1 IC
Rechtssatz: Wenn ein Fußgänger, der sich verkehrswidrig verhält, auf das Hupsignal des Kraftfahrers nicht reagiert, ist der Kraftfahrer insbesondere verpflichtet, den Fußgänger genau zu beobachten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß die Sicherheit der hier in Betracht kommenden Person nicht gefährdet werden konnte und er in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §80StVO 1960 §20
Rechtssatz: Verspätet einsetzende Bremshandlung. Entscheidungstexte 5 Os 1270/55 Entscheidungstext OGH 03.02.1956 5 Os 1270/55 Veröff: RZ 1956,57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065458 Dokumentnummer JJR_19560203_OGH0002_0050OS01270_5500000_003 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfKFG §66KFG §80
Rechtssatz: Der Weg des Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn liegenden Hindernisses bis zum vollständigen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke. Auf die Reaktionszeit und Schrecksekunde ist Bedacht zu nehmen (Geschwindigkeit betrug hier vierzig km/h in geschlossener Ortschaft bei Nacht. Auf der Straße liegender Betrunkener wurd... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §80KfV 1955 §66StVO 1960 §20 ID
Rechtssatz: Weiterfahren trotz Blendung; der Anhalteweg jedes Fahrzeuges muß stets kürzer sein als der vom Fahrzeuglenker jeweils in seiner Fahrtrichtung verläßlich überblickbare Teil der Fahrbahn. Entscheidungstexte 5 Os 1440/53 Entscheidungstext OGH 19.03.1954 5 Os 1440/53 Veröff: RStA 1954/52 S 17 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §80KfV 1955 §66StVO §20 Abs1 ID
Rechtssatz: Wer mit seinem Kraftfahrzeug weiterfährt, ohne zu bremsen, obwohl er durch die Scheinwerfer eines anderen Fahrzeuges geblendet ist, trägt an einem infolge seiner Blendung entstandenen Unfall ein Verschulden. Entscheidungstexte 2 Ob 351/51 Entscheidungstext OGH 06.06.1951 2 Ob 351/51 ... mehr lesen...