Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wenn ein Fußgänger, der sich verkehrswidrig verhält, auf das Hupsignal des Kraftfahrers nicht reagiert, ist der Kraftfahrer insbesondere verpflichtet, den Fußgänger genau zu beobachten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß die Sicherheit der hier in Betracht kommenden Person nicht gefährdet werden konnte und er in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038034Dokumentnummer
JJR_19560203_OGH0002_0050OS01270_5500000_002