Norm
KFG 1955 §80Rechtssatz
Wer mit seinem Kraftfahrzeug weiterfährt, ohne zu bremsen, obwohl er durch die Scheinwerfer eines anderen Fahrzeuges geblendet ist, trägt an einem infolge seiner Blendung entstandenen Unfall ein Verschulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065483Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0020OB00351_5100000_001