Norm
KFG 1955 §80Rechtssatz
Ein Verkehrsteilnehmer kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Verkehrsvorschrift (Höchstgeschwindigkeit) in der Regel oder häufig von den Verkehrsteilnehmern übertreten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065494Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00092_5800000_001