Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Der Weg des Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn liegenden Hindernisses bis zum vollständigen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke. Auf die Reaktionszeit und Schrecksekunde ist Bedacht zu nehmen (Geschwindigkeit betrug hier vierzig km/h in geschlossener Ortschaft bei Nacht. Auf der Straße liegender Betrunkener wurde überfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027456Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0020OB00397_5400000_001