Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Der Versicherer kann aus der Tatsache, daß der geschädigte Dritte seine Anzeigepflicht nach § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht erfüllt hat, keine Einwendungen ableiten, wenn er auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherten einzuschalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Die Verjährung wird auch durch ein Forderungsschreiben gehemmt, in dem zwar die Jahreszahl des Unfallsdatums verschrieben war, das aber andere Tatbestandsmomente enthielt, welche die Konkretisierung des Unfalles ermöglichten. Entscheidungstexte 2 Ob 154/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 154/77 Veröff: ZVR 1978/210 S 24... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Die Neuregelung der Anzeigepflicht des geschädigten Dritten für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im § 63 Abs 4 KFG 1967 entspricht dem auf den Deckungsanspruch früher anzuwenden Recht des § 158 d und § 158 e Abs 1 VersVG. Entscheidungstexte 8 Ob 103/77 Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 103/77 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Zweck der Anzeigepflicht ist, dem Versicherer Einfluß auf das Prozeßgeschehen zu gewähren (VersR 1972,844). Entscheidungstexte 7 Ob 156/74 Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 156/74 Veröff: SZ 47/107 = VersRSch 1976,28 (kritisch Baumann) = ZVR 1975/250 S 336 8 Ob 159/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: "Gerichtliche Geltendmachung" ist nicht bloß Geltendmachung im Zivilprozeß, sondern auch Anschluß ins Strafverfahren (Stiefel - Wussow - Hofmann, AKB 9.Auflage 334 zu § 7 dAKB, Pick, VersR 1950, 89). Entscheidungstexte 7 Ob 156/74 Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 156/74 Veröff: SZ 47/107 = VersRdSch 1976,28 (kritisch Baumann) = ZVR 19... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Nicht die Absicht Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sondern die gerichtliche Geltendmachung selbst ist anzeigepflichtig, sodaß dieser Schritt auch nachfolgend, wenngleich unverzüglich angezeigt werden müßte (VersR 1960, 935; VersR 1972, 844). Entscheidungstexte 7 Ob 156/74 Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 156/74 Veröff: SZ 47/1... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4ZPO §503 E4c21
Rechtssatz: Im Falle der Haftungseinschränkung infolge Verletzung der Anzeigepflicht kommt es bloß darauf an, ob der Versicherer den Geschädigten bei rechtzeitiger Verständigung sogleich klaglos gestellt hätte. Die Feststellung dieses fiktiven Verhaltens des Versicherers ist Tatfrage; seine Würdigung rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 7 Ob 156/... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4
Rechtssatz: Keine Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der geschädigte Dritte, sondern der Versicherungsnehmer den Versicherer vom Ereignis in Kenntnis setzt (SZ 17/159, BGH VersR 1956, 707). Entscheidungstexte 7 Ob 156/74 Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 156/74 Veröff: SZ 47/107 = VersRdSch 1976,28 (kritisch Baumann) = ZVR 1975/250 S 3... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs4VersVG §158d Abs2VersVG §158e
Rechtssatz: In der Regel genügt es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 158 d Abs 2 VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Er ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Unter Umständen kann jedoch nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des... mehr lesen...