Norm
KFG 1967 §63 Abs4Rechtssatz
Im Falle der Haftungseinschränkung infolge Verletzung der Anzeigepflicht kommt es bloß darauf an, ob der Versicherer den Geschädigten bei rechtzeitiger Verständigung sogleich klaglos gestellt hätte. Die Feststellung dieses fiktiven Verhaltens des Versicherers ist Tatfrage; seine Würdigung rechtliche Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043440Dokumentnummer
JJR_19741010_OGH0002_0070OB00156_7400000_004