RS OGH 1980/2/21 8Ob159/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1980
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §63 Abs4

Rechtssatz

Der Versicherer kann aus der Tatsache, daß der geschädigte Dritte seine Anzeigepflicht nach § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht erfüllt hat, keine Einwendungen ableiten, wenn er auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherten einzuschalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 159/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 159/79
    Veröff: VersR 1981,146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065956

Dokumentnummer

JJR_19800221_OGH0002_0080OB00159_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten