Norm
KFG 1967 §63 Abs4Rechtssatz
Der Versicherer kann aus der Tatsache, daß der geschädigte Dritte seine Anzeigepflicht nach § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht erfüllt hat, keine Einwendungen ableiten, wenn er auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherten einzuschalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065956Dokumentnummer
JJR_19800221_OGH0002_0080OB00159_7900000_001