Norm
KFG 1967 §63 Abs4Rechtssatz
In der Regel genügt es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 158 d Abs 2 VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Er ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Unter Umständen kann jedoch nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Haftpflichtprozesses oder vom neuerlichen Versuch einer Klagszustellung an den Versicherungsnehmer und damit von der Anhängigmachung des Prozesses zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065950Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0070OB00221_7000000_001