Rechtssatz: Wer sein Kraftfahrzeug nicht jährlich, Anhänger drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und jeder weiteren Begutachtung, begutachten läßt, wobei die Begutachtung ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden kann, macht sich verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit einem PKW der zum Verkehr nicht zugelassen war und ist er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, am 22.3.1995 gegen 19.30 Uhr und um 21.30 Uhr, sowie am 23.3.1995 um 14.00 Uhr an zwei verschiedenen Orten, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor, da ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen, einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 36 lit e iVm § 103 Abs 1 KFG muß entnommen werden können, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin - hier einer Handels KG - zu verantworten hat und ist im Sinne von § 44a Z 1 VStG auch anzuführen, an wen das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die zwangsweise Abnahme der Fahrzeugschlüssel beim Beschuldigten, der ohne Lenkerberechtigung einen nicht zugelassenen PKW fährt und dabei auf frischer Tat durch Gendarmeriebeamte betreten wird, ist bei begründeter Annahme, daß der Beschuldigte neuerlich das Fahrzeug in Betrieb nehmen und Lenken wird, nicht gesetzwidrig. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Verwendung eines unter die Regelung nach § 36 lit e KFG fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, daß am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, das heißt eine solche, aus der jederzeit zu entnhemen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich verkehrs- und betriebssicher war, wird der Verwaltungsstraftatbestand nach Ablauf der Nachfrist v... mehr lesen...