RS UVS Kärnten 1994/03/29 KUVS-1829/1/93

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Verwendung eines unter die Regelung nach § 36 lit e KFG fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, daß am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, das heißt eine solche, aus der jederzeit zu entnhemen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich verkehrs- und betriebssicher war, wird der Verwaltungsstraftatbestand nach Ablauf der Nachfrist verwirklicht. Sinn und Zweck der wiederkehrenden Begutachtung ist, festzustellen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes entspricht. Der Hinweis des Beschuldigten ..."wonach Neufahrzeuge drei Jahre lang keiner Begutachtung unterliegen, der Beschuldigte weder Zeitungen liest noch Radio hört und daher von den neuen Vorschriften keine Kenntnis erlangen konnte ..." exkulpieren nicht, weil der Fahrzeughalter und Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, sich über die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften in bezug auf den vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu unterrichten. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ist bei einem solchen Sachverhalt nicht auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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