Dem Spruch eines Straferkenntnisses nach § 36 lit e iVm § 103 Abs 1 KFG muß entnommen werden können, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin - hier einer Handels KG - zu verantworten hat und ist im Sinne von § 44a Z 1 VStG auch anzuführen, an wen das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde (Einstellung des Verfahrens).