Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 02.04.2001, um 11.00 Uhr, im Gemeindegebiet von S. G J, auf der B 317, auf Höhe Strkm 9,6, in Fahrtrichtung Sch den LKW gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da 1.) diverse Rostschäden an der Karosserie, sowie seitlich hervorstehende Teile vorhan... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, wonach die Wischerachse der Scheibenwischer eines LKW "stark ausgeschlagen" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. So kann aus diesem Mangel noch nicht geschlossen werden, dass die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Dieser Mangel führt noch nicht generell zur Unbrauchbarkeit des Scheibenwischers bzw zu einer unzulässigen... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 11.07.2001, um 10.10 Uhr, auf der B 319, Richtung R, Bereich Gemeindegebiet F, Bezirk F; Lenkerkontrolle bei StrKm. 54,8, betreffend des LKW als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche in ihrer Funktion der Firma S T GesmbH., G diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die L... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, wonach das Scheibenwischerblatt eines LKW "abgenutzt" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. Aus einer (nicht konkretisierten) Abnutzung der Scheibenwischer kann nämlich noch nicht geschlossen werden, dass die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Vergleiche
Rechtssatz: UVS Steiermark 26.09.2002, 30.11-88/2001-14, wonach (er... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Fuhrparkleiter der Firma H Z GmbH mit Sitz in W nicht dafür gesorgt, dass der LKW (Sattelzugfahrzeug) MAN, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil das Fahrzeug am 29.3.2001 um 10.00 Uhr (Anhaltung), in L, auf der S 6, auf Höhe de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, wonach die Scheibenwischergummi eines LKW "stark verschlissen" waren, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG aus. Aus diesem Vorhalt kann nämlich grundsätzlich geschlossen werden, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug nicht mehr mit Scheibenwischern ausgerüstet war, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten (Schlierenbildung, wenn Wasser aus der Scheibenwaschanlage hinaufgesprüht wird und die Schei... mehr lesen...