Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau D H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 13.05.2002, GZ.: 15.1 1780/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben als die Strafe hinsichtlich Punkt 4.) mit ? 15,00 (12 Stunden Ersatzarrest) und hinsichtlich Punkt 7.) mit ? 22,00 (12 Stunden Ersatzarrest) festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
3,70; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Berufung hinsichtlich der Punkte 3.), 5.), 6.), 9.) und 10.) wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 11.07.2001, um
10.10 Uhr, auf der B 319, Richtung R, Bereich Gemeindegebiet F, Bezirk F; Lenkerkontrolle bei StrKm. 54,8, betreffend des LKW als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche in ihrer Funktion der Firma S T GesmbH., G diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm. der nachangeführten Gesetzesstellen des Kraftfahrzeuggesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt am Tatort von R M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass 1.) die Betriebsbremse, Wirkung an der 2. Achse stark ungleich gewesen sei, 2.) die Feststellbremse stark ungleich gewesen sei, 3.) das Scheibenwischerblatt abgenutzt gewesen sei, 4.) das Cellon der Schlussleuchte gebrochen sei und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt worden sei, 5.) der Nebelscheinwerfer (links) verstellt gewesen sei, 6.) die Kennzeichenbeleuchtung links ohne Funktion gewesen sei, 7.) der linke seitliche Rückstrahler kaputt gewesen sei, 8.) links vorne 2 Radbolzen gebrochen gewesen seien, 9.) der linke Seitenschutz verbogen und die Befestigung für den Seitenschutz locker gewesen sei, 10.) Teile der Lärmabdeckung gefehlt hätten bzw. lose gewesen seien und
11.) starker Motorölverlust bestanden habe.
Hiedurch habe die Berufungswerberin für Punkt 1.) und 2.) je eine Übertretung des § 6 Abs 1 KFG, für Punkt 3.) eine Übertretung des § 21 KFG, für Punkt 4.) eine Übertretung des § 14 Abs 4 KFG, für Punkt 5.) eine Übertretung des § 20 Abs 1 c KFG, für Punkt 6.) eine Übertretung des § 14 Abs 6 KFG, für Punkt 7.) eine Übertretung des § 14 Abs 5 KFG, für Punkt 8.) eine Übertretung des § 4 Abs 2 KFG, für Punkt 9.) eine Übertretung des § 1 f KDV, für Punkt 10.) eine Übertretung des § 8 KDV und für Punkt 11.) eine Übertretung des § 4 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,34 (je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 24.05.2002 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten
stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 18.09.2002 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Berufungswerberin unter Beiziehung des Zeugen GI M E durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Berufungswerberin hat ihre Berufung hinsichtlich der Punkte
1.) und 2.) (jeweils Übertretung des § 6 Abs 1 KFG) sowie der Punkte 8.) und 11.) (jeweils Übertretung des § 4 Abs 2 KFG) vollinhaltlich zurückgezogen und ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 8.) und 11.) somit in Rechtskraft erwachsen. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen erübrigte sich somit. Hinsichtlich der Punkte 4.) (Übertretung des § 14 Abs 4 KFG) und
7.) (Übertretung des § 14 Abs 5 KFG) hat die Berufungswerberin ihr Vorbringen auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Auch diesbezüglich ist der Schuldspruch somit in Rechtskraft erwachsen und hat die Berufungsbehörde, wenn nur das Strafausmaß bekämpft wird, von den im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die von der Berufungswerberin übertretenen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sollen gewährleisten, dass zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen einerseits einen technischen Mindeststandard aufzuweisen haben, andererseits soll die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer gewährleistet werden. Die Pflicht der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin wäre es gewesen, durch ein wirksames Kontrollsystem derartige technische Mängel zu verhindern. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde I. Instanz wurde als mildernd nichts, als erschwerend eine einschlägige Vormerkung wegen Übertretung des § 14 Abs 5 KFG (Bescheid 16.11.1999, Strafhöhe ? 7,27) gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nunmehr in die Strafbemessung eingeflossen ist, dass die Mängel offensichtlich erst kurz vor der Anhaltung entstanden sind bzw. umgehend deren Behebung erfolgte. Auch handelte es sich um relativ leichte Mängel und war die Schlussleuchte nicht vollständig funktionsunfähig. Es konnte daher eine Strafherabsetzung erfolgen, wobei allerdings das Ausmaß der Herabsetzung aufgrund der einschlägigen Vorstrafe hinsichtlich Punkt 7.) geringfügiger ausfallen musste. Die nunmehr verhängten Strafen bewegen sich im untersten Strafbereich und entsprechen somit auch schlechten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (diesbezüglich gab die Berufungswerberin ein mtl. Einkommen von ? 850,00 an bzw. führte aus, dass sie kein Vermögen, keine Sorgepflichten und keine Belastungen aufweist). Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Gemäß § 21 KFG müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird nunmehr ausgeführt, dass das Scheibenwischerblatt - offensichtlich eines von zwei Scheibenwischerblättern, nämlich das linke - abgenutzt war. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das Scheibenwischerblatt nicht geeignet war, ein ausreichendes Blickfeld für den Lenker auf der Windschutzscheibe freizuhalten. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44 a VStG war daher die Einstellung zu verfügen.
Zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Hiezu sei vorerst auf die bereits zitierten Bestimmungen des § 44
a VStG verwiesen.
Gemäß des im gegenständlichen Fall von der Behörde I. Instanz offensichtlich gemeinten § 20 Abs 2 KFG müssen Nebelscheinwerfer so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit deren Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Gegenständlich wurde nunmehr der Berufungswerberin vorgehalten, dass der Nebelscheinwerfer (links) verstellt gewesen ist, wobei allerdings nicht ausgeführt wurde, inwiefern diese Position nicht mehr dem gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Die Ausführungen sind somit als zu ungenau anzusehen und war unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44 a VStG die Einstellung zu verfügen.
Zu Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Wie die Berufungswerberin in der Verhandlung ausführte, wurde von ihr gemeinsam mit dem Lenker, Herrn M, der tatgegenständliche LKW am 11.07.2001 in der Früh einer genauen Prüfung unterzogen. Hiebei konnte die Berufungswerberin ua. feststellen, dass die Kennzeichenbeleuchtung funktionierte bzw. waren für sie keine technischen Mängel erkennbar. Dem nunmehr unter Punkt 6.) festgestellten Mangel, wonach die Kennzeichenbeleuchtung links ohne Funktion war, konnte die Berufungswerberin nur insofern erklären, als dieser technische Mangel während der Fahrt aufgetreten sein musste. Ein möglicher Grund hiefür könnte gemäß der Berufungswerberin sein, dass der gegenständliche LKW damals in einer Baugrube stecken geblieben ist und in Folge abgeschleppt werden musste, wodurch es zu einer Beschädigung der Kennzeichenbeleuchtung links gekommen ist. Der entscheidenden Behörde liegen keine anderslautenden Beweismittel vor und war daher, da das Vorbringen der Berufungswerberin nicht unlogisch erscheint, im Zusammenhang mit den Ausführungen der ehemaligen FA 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.12.2001, wonach aus kraftfahrtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass Beleuchtungseinrichtungen während der Fahrt kaputt gehen, im Zweifel im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Kennzeichenbeleuchtung erst während der Fahrt kaputtgegangen ist. Es war daher die Einstellung zu verfügen. Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 KFG die Verpflichtung vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges hat, dieses auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen. Dieser Überprüfungspflicht ist die Berufungswerberin, wie ausgeführt, nachgekommen, wobei es keine gegenteiligen Beweismittel gibt. Dass die Kennzeichenbeleuchtung während der Fahrt kaputtgegangen ist, kann der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin nicht zur Last gelegt werden. Zu Punkt 9.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Vorerst sei auf die Ausführungen bezüglich des § 44 a VStG verwiesen.
Gemäß § 1 f Abs 2 KDV müssen Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr als 3.500 kg mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein.
Unter Punkt 9.) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass der linke Seitenschutz verbogen war und die Befestigung für den Seitenschutz locker war. Es fehlen somit Ausführungen betreffend des Höchstgewichtes von mehr als 3.500 kg, wobei dies laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung einen Mangel im Sinne des § 44 a VStG darstellt. Weiters ist aus dem Vorwurf, dass der linke Seitenschutz verbogen war, noch nicht erkennbar, dass eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung erfolgte bzw. ist auch eine generelle Gefährdung bzw. ein Sicherheitsmangel daraus alleine noch nicht erkennbar. Auch fehlt hinsichtlich der lockeren Befestigung des Seitenschutzes das Ausmaß dieser Lockerung. Ebenso fehlen etwaige Ausführungen dahingehend, dass durch die "Mängel" ein seitliches Hineinfahren nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre. Ergänzend sei erwähnt, dass auch eine generelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs 2 KFG bzw. ein diesbezüglicher allgemeiner Sicherheitsmangel der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt wurde. Zusammenfassend wäre auch aus diesem Grund somit im Zweifel die Einstellung zu verfügen gewesen.
Zu Punkt 10.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auch hier sei vorerst auf die Bestimmungen des § 44 a VStG verwiesen bzw. ausführt, dass die der Berufungswerberin zur Last gelegte Übertretung des § 8 KDV lediglich allgemeine Ausführungen über Lärmverhütung und Auspuffanlagen enthält.
Entsprechend des § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterung noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbar Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde unter Punkt 10.) ausgeführt, dass Teile der Lärmabdeckung fehlten bzw. lose waren, wobei jedoch nicht ausgeführt wurde, ob durch diese "Mängel" übermäßiger Lärm entstanden ist. So wurde vom Zeugen GI E ausgeführt, dass eine Überprüfung der Lärmentwicklung durch den LKW nicht stattgefunden hat und ist eine übermäßige Lärmentwicklung somit nicht beweisbar. Auch fehlen im Straferkenntnis Ausführungen dahingehend, dass eine unbeschädigte ordnungsgemäß montierte Lärmabdeckung für den LKW generell erforderlich ist. Zusammenfassend war somit im Zweifel bzw. auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44 a VStG die Einstellung zu verfügen. Ergänzend sei erwähnt, dass eine Präzisierung der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund des Fehlens einer fristgerechten alle relevanten Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG nicht möglich gewesen ist.