Der Vorhalt, wonach das Scheibenwischerblatt eines LKW "abgenutzt" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. Aus einer (nicht konkretisierten) Abnutzung der Scheibenwischer kann nämlich noch nicht geschlossen werden, dass die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Vergleiche Rechtssatz
UVS Steiermark 26.09.2002, 30.11-88/2001-14, wonach (erst) ein Vorhalt, dass die Scheibenwischergummi eines LKW "stark verschlissen" waren, einen entsprechenden Schluss zulässt und als Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG ausreicht.