Der Vorhalt, wonach die Wischerachse der Scheibenwischer eines LKW "stark ausgeschlagen" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. So kann aus diesem Mangel noch nicht geschlossen werden, dass
die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Dieser Mangel führt noch nicht generell zur Unbrauchbarkeit des Scheibenwischers bzw zu einer unzulässigen Einschränkung des Blickfeldes für den Lenker.