RS UVS Steiermark 2002/11/28 30.17-1/2002

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Rechtssatz

Der Vorhalt, wonach die Wischerachse der Scheibenwischer eines LKW "stark ausgeschlagen" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. So kann aus diesem Mangel noch nicht geschlossen werden, dass

die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Dieser Mangel führt noch nicht generell zur Unbrauchbarkeit des Scheibenwischers bzw zu einer unzulässigen Einschränkung des Blickfeldes für den Lenker.

Schlagworte
Scheibenwischer Windschutzscheibe Blickfeld Wischerachse ausgeschlagen Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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