Der Vorhalt, wonach die Scheibenwischergummi eines LKW "stark verschlissen" waren, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG aus. Aus diesem Vorhalt kann nämlich grundsätzlich geschlossen werden, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug nicht mehr mit Scheibenwischern ausgerüstet war, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten (Schlierenbildung, wenn Wasser aus der Scheibenwaschanlage hinaufgesprüht wird und die Scheibenwischer eingeschaltet werden).