IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,--... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.10.2020, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.11.2021 Norm: KFG 1967 §102 Abs3KFG 1967 §134 Abs3c
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Das in § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines „Handys“ ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 16.11.2021 Norm: KFG 1967 §102 Abs3KFG 1967 §134 Abs3c
Rechtssatz: Im Zuge der 32. KFG-Novelle, BGBl I 40/2016, wurde klargestellt, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist (vgl § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG; ErlRV 1054 BlgNR XXV GP, 9). Schlagwor... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 16.11.2021 Norm: KFG 1967 §102 Abs3KFG 1967 §134 Abs3c
Rechtssatz: Vom Verbot des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon umfasst, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestell... mehr lesen...