Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Das in § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken (vgl VwGH 2000/02/0154).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; Pflichten; Mobiltelefon; Verwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2165.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021