Entscheidungsdatum
14.07.2024Norm
KFG 1967 §102 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro zu leisten.
3. Die Revision wegen Verletzung in Rechten gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist für die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 156,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 156,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.06.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):
„(…)
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
11.03.2024, 12:05 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, indem Sie dieses an Ihr rechtes Ohr hielten, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, indem Sie dieses an Ihr rechtes Ohr hielten, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 102 Abs. 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 120,00
20 Stunden
§ 134 Abs. 3c Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz 3 c, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 12,00
Gesamtbetrag:
€ 132,00
(…)“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit E-Mail vom 20.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:
„Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
ich A erhebe nochmals Einspruch gegen den Vorwurf, während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet zu haben. Ich erhebe ebenfalls Einspruch, dass ich ein Mobiltelefon an mein Ohr gehalten habe. Ich wüsste nicht, warum ich dieses hätte tun sollen. Ich habe nicht telefoniert und auch kein Mobiltelefon an mein Ohr gehalten. Der Beamte kann mein Mobiltelefon nicht gesehen Haben, weil es die ganze Zeit in meiner Brusttasche meiner Arbeitshose war. Dieses teilte ich auch dem Beamten damals vor Ort mit und holtemein Handy aus dieser Brusttasche heraus, um es dem Beamten zu zeigen. Ich wollte dem Beamten auch zeigen, dass das Handy nicht verwendet wurde. Darauf meinte der Beamte unhöflich, dass ich ein zweites Handy hätte. Ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht telefoniert und auch kein Handy an mein Ohr gehalten habe.
Aus diesem Grund hatte ich damals die Zahlung von € 100,- verweigert und tue dieses Auch heute.“
3. Feststellungen:
3.1 Der Beschwerdeführer fuhr am 11.03.2024 um 12:05 Uhr mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung Norden.
3.2 Zur selben Zeit fuhren zwei Polizisten im Rahmen des Streifendienstes auf der *** in Fahrtrichtung ***.
3.3 Auf Höhe der Kreuzung der *** mit der *** (Höhe der ON ***) hielt der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon ans rechte Ohr.
3.4 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten angehalten und ihm wurde die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten.
3.5 Der Beschwerdeführer bestritt, ein Mobiltelefon gehalten zu haben und verweigerte die Zahlung einer Organstrafverfügung.
4. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 sind unstrittig und ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.03.2024, ***, sowie den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwereführers.
Die Feststellung zu Punkt 3.3 war entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers zu treffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon gehalten hat, wurde von zwei Polizisten im Streifendienst beobachtet. Dies wurde sowohl in der zitierten Anzeige als auch in der folgenden Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 15.04.2024, ***, detailliert beschrieben bzw. bestätigt. Diese Beobachtung erfolgte an einer Kreuzung im Ortsbereich, an der die Polizisten eine direkte Sicht auf die rechte Seite des Beschwerdeführers hatten. Unter diesen konkreten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Polizisten das Halten eines Mobiltelefons ans rechte Ohr zweifelsfrei erkennen konnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen ist, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (VwGH 21.09.1988, 88/03/0156).
Der Beschwerdeführer hat zwar angeboten, dass ein Gesprächsnachweis von seinem Netzanbieter eingeholt werden kann. Dies war jedoch nicht geeignet, die Angaben der Polizisten in Zweifel zu ziehen, zumal es viele Gründe für das Halten eines Mobiltelefons an das Ohr geben kann, die nicht auf einem Gesprächsnachweis aufscheinen (z.B. das Abhören einer Sprachnachricht, das Abspielen verschiedener Audioinhalte oder auch das Telefonieren über Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp).
Für die rechtliche Qualifikation ist es schließlich ohne Bedeutung, ob mit dem Mobiltelefon telefoniert oder es in einer anderen Weise verwendet wurde (siehe die folgenden Erwägungen).
5. Rechtslage:
Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, lauten auszugsweise:
„(…)
§ 102. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers(…)
(…)
(…)
(…)“
6. Erwägungen:
Gemäß § 102 Abs. 3 KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101).Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101).
Entsprechend dem Ergebnis der dargelegten Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon an das Rechte Ohr gehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Mobiltelefon zur Nutzung der möglichen Funktionen verwendet und somit den objektiven Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG 1967 erfüllt hat. Dies wurde im Rahmen einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt.Entsprechend dem Ergebnis der dargelegten Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon an das Rechte Ohr gehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Mobiltelefon zur Nutzung der möglichen Funktionen verwendet und somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 erfüllt hat. Dies wurde im Rahmen einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt.
Der Beschuldigte hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.Der Beschuldigte hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.
7. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Gesetzgeber hat das Verbot des § 102 Abs. 3 KFG 1967 damit begründet, dass durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird und gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher hoch einzustufen.Der Gesetzgeber hat das Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 damit begründet, dass durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird und gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher hoch einzustufen.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mangels Angaben des Beschwerdeführers wurde das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit monatlich € 1.500,-- eingeschätzt und von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen ausgegangen.
Es sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen.
Unter Abwägung dieser Umstände ist die von der belangten Behörde festgelegte Strafe nicht überhöht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).
Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.
Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da in der zu Grunde liegenden Strafverfügung eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da in der zu Grunde liegenden Strafverfügung eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.
Eine ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.Eine ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Mobiltelefon; Verwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1345.001.2024