TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/14 LVwG-S-1345/001-2024

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Veröffentlicht am 14.07.2024
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Entscheidungsdatum

14.07.2024

Norm

KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §134 Abs3c
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
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  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro zu leisten.

3.   Die Revision wegen Verletzung in Rechten gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist für die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 156,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 156,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.06.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

11.03.2024, 12:05 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, indem Sie dieses an Ihr rechtes Ohr hielten, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, indem Sie dieses an Ihr rechtes Ohr hielten, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 120,00

               20 Stunden

§ 134 Abs. 3c Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz 3 c, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 12,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 132,00

(…)“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 20.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:

„Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,

ich A erhebe nochmals Einspruch gegen den Vorwurf, während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet zu haben. Ich erhebe ebenfalls Einspruch, dass ich ein Mobiltelefon an mein Ohr gehalten habe. Ich wüsste nicht, warum ich dieses hätte tun sollen. Ich habe nicht telefoniert und auch kein Mobiltelefon an mein Ohr gehalten. Der Beamte kann mein Mobiltelefon nicht gesehen Haben, weil es die ganze Zeit in meiner Brusttasche meiner Arbeitshose war. Dieses teilte ich auch dem Beamten damals vor Ort mit und holtemein Handy aus dieser Brusttasche heraus, um es dem Beamten zu zeigen. Ich wollte dem Beamten auch zeigen, dass das Handy nicht verwendet wurde. Darauf meinte der Beamte unhöflich, dass ich ein zweites Handy hätte. Ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht telefoniert und auch kein Handy an mein Ohr gehalten habe.

Aus diesem Grund hatte ich damals die Zahlung von € 100,- verweigert und tue dieses Auch heute.“

3.   Feststellungen:

3.1 Der Beschwerdeführer fuhr am 11.03.2024 um 12:05 Uhr mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung Norden.

3.2 Zur selben Zeit fuhren zwei Polizisten im Rahmen des Streifendienstes auf der *** in Fahrtrichtung ***.

3.3 Auf Höhe der Kreuzung der *** mit der *** (Höhe der ON ***) hielt der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon ans rechte Ohr.

3.4 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten angehalten und ihm wurde die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten.

3.5 Der Beschwerdeführer bestritt, ein Mobiltelefon gehalten zu haben und verweigerte die Zahlung einer Organstrafverfügung.

4.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 sind unstrittig und ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.03.2024, ***, sowie den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwereführers.

Die Feststellung zu Punkt 3.3 war entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers zu treffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon gehalten hat, wurde von zwei Polizisten im Streifendienst beobachtet. Dies wurde sowohl in der zitierten Anzeige als auch in der folgenden Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 15.04.2024, ***, detailliert beschrieben bzw. bestätigt. Diese Beobachtung erfolgte an einer Kreuzung im Ortsbereich, an der die Polizisten eine direkte Sicht auf die rechte Seite des Beschwerdeführers hatten. Unter diesen konkreten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Polizisten das Halten eines Mobiltelefons ans rechte Ohr zweifelsfrei erkennen konnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen ist, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (VwGH 21.09.1988, 88/03/0156).

Der Beschwerdeführer hat zwar angeboten, dass ein Gesprächsnachweis von seinem Netzanbieter eingeholt werden kann. Dies war jedoch nicht geeignet, die Angaben der Polizisten in Zweifel zu ziehen, zumal es viele Gründe für das Halten eines Mobiltelefons an das Ohr geben kann, die nicht auf einem Gesprächsnachweis aufscheinen (z.B. das Abhören einer Sprachnachricht, das Abspielen verschiedener Audioinhalte oder auch das Telefonieren über Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp).

Für die rechtliche Qualifikation ist es schließlich ohne Bedeutung, ob mit dem Mobiltelefon telefoniert oder es in einer anderen Weise verwendet wurde (siehe die folgenden Erwägungen).

5.   Rechtslage:

Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, lauten auszugsweise:

„(…)

§ 102. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(…)

  1. (3)Absatz 3Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

    (…)

§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen

(…)

  1. (3c)Absatz 3 cWer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß Paragraphen 98 a,, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

    (…)“

6.   Erwägungen:

Gemäß § 102 Abs. 3 KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101).Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101).

Entsprechend dem Ergebnis der dargelegten Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon an das Rechte Ohr gehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Mobiltelefon zur Nutzung der möglichen Funktionen verwendet und somit den objektiven Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG 1967 erfüllt hat. Dies wurde im Rahmen einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt.Entsprechend dem Ergebnis der dargelegten Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon an das Rechte Ohr gehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Mobiltelefon zur Nutzung der möglichen Funktionen verwendet und somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 erfüllt hat. Dies wurde im Rahmen einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt.

Der Beschuldigte hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.Der Beschuldigte hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Gesetzgeber hat das Verbot des § 102 Abs. 3 KFG 1967 damit begründet, dass durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird und gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher hoch einzustufen.Der Gesetzgeber hat das Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 damit begründet, dass durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird und gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher hoch einzustufen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mangels Angaben des Beschwerdeführers wurde das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit monatlich € 1.500,-- eingeschätzt und von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen ausgegangen.

Es sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Unter Abwägung dieser Umstände ist die von der belangten Behörde festgelegte Strafe nicht überhöht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.

Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da in der zu Grunde liegenden Strafverfügung eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da in der zu Grunde liegenden Strafverfügung eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.

Eine ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.Eine ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Mobiltelefon; Verwendung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1345.001.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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