Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Vom Verbot des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon umfasst, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Technik erfolgt [hier: Halten des Mobiltelefons mit der linken Hand, um eine Podcast zu hören].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; Pflichten; Mobiltelefon; Verwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2165.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021