RS Lvwg 2021/11/16 LVwG-S-2165/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §134 Abs3c

Rechtssatz

Vom Verbot des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon umfasst, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Technik erfolgt [hier: Halten des Mobiltelefons mit der linken Hand, um eine Podcast zu hören].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; Pflichten; Mobiltelefon; Verwendung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2165.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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