Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.04.2007, Zl VK-11990-2006, wurde Herrn N. H., D-B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 27.06.2006 gegen 10:50 Uhr Tatort: Achenkirch, B 181 Achenseestraße, Höhe Strkm 31,6, Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY (D), Anhänger XY (D) 1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dess... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Am 18.05.2006 wurde um 10.55 Uhr auf der B 100 Drautal Straße im Bereich des Strkm 112,000, Gemeindegebiet von Leisach, festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), 1. am 15.05.2006 zwischen 06.00 ... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am **.**.**** um 16,30 Uhr im Ortsgebiet von S**** nächst dem Haus L**** ** eine Zugmaschine, F**** M***, blau lackiert, gelenkt und mit dieser einen Anhänger der Marke B****, mit Kennzeichen N ***.*** (beladen mit ca. 5 t Sand) gelenkt, obwohl die Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und der Berufungswerber über keine erforderliche Lenkberechtigung verfügt hätte. Gegenüber der Gendarmerie hätte der Berufungswerber angegeben, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 134 Abs 2 KFG gilt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des KFG dann nicht als Verwaltungsübertretung, wenn bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur Sachschaden entstanden ist und der Täter seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder ein gegenseitiger Identitätsnachweis stattgefunden hat. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist, dass durch die Tat eine Verwaltungsvorschrift übertreten wurde, deren Schutzzweck die Vermeidung eines Sachschadens ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug verwendet und auf diesem Kraftfahrzeug die nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln verwendet, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...