Den Berufungen wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr51, Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am **.**.**** um 16,30 Uhr im Ortsgebiet von
S**** nächst dem Haus L**** ** eine Zugmaschine, F**** M***, blau lackiert, gelenkt und
mit dieser einen Anhänger der Marke B****, mit Kennzeichen N ***.*** (beladen mit ca. 5 t Sand) gelenkt, obwohl die Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und
der Berufungswerber über keine erforderliche Lenkberechtigung verfügt hätte.
Gegenüber der Gendarmerie hätte der Berufungswerber angegeben, dass die
Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen bzw. eine 10 km/h-Tafel nicht angebracht sei.
Ferner hätte der Berufungswerber angegeben, dass die Zugmaschine nicht ?gesperrt?
gewesen sei, da für dies ein Bescheid des Landeshauptmannes erforderlich sei. Ein Typenschein hätte vom Berufungswerber nicht vorgelegt werden können,
da dieser
behauptet hätte, keinen zu besitzen.
In der Folge hielt der Berufungswerber fest, dass der Traktor gedrosselt gewesen sei, sich
jedoch keine 10 km/h-Tafel am Fahrzeug befunden hätte. Im November 1*** würde er ein
entsprechendes Gutachten der NÖ Landesregierung vorlegen. Hinsichtlich des Ziehens
des Anhängers sei die Rechtslage unklar und ersuche der Berufungswerber deshalb um
Einstellung.
In der Folge legte er ein entsprechendes Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung
Abteilung WST 8 vor, aus dem sich ergab, dass die Zugmaschine im Überprüfungszeitpunkt (**.**.****) entsprechend §96 KFG gedrosselt gewesen sei; dies
durch Verschweißen der Schalthebelführung zum 6. Gang. Der
unvollständige
Einzelgenehmigungsbescheid sei einbehalten worden.
In seiner Berufung hielt der Berufungswerber fest, das Gerät von Herrn G*** gekauft zu
haben, der ihm auch bestätigt hätte, dass es eine Geschwindigkeit von höchstens
9,8 km/h erreiche. Für den Tatbestand sei im übrigen lediglich §96 Abs1 maßgeblich, nicht
aber, ob eine Bestätigung nach Abs3 dieser Bestimmung ausgestellt worden sei. Auch sei
das Fahrzeug mit einer weißen Tafel mit Aufschrift ?10 km/h? in schwarzer Farbe versehen
gewesen bzw. sei der Berufungswerber nach §134 Abs2 KFG straflos, da nur
Sachschaden entstanden sei und er die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten
hätte. Nicht zuletzt hätte die Haftpflichtversicherung den Sachschaden nach genauer
Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen ersetzt, wozu sie bei Zutreffen der zur Last
gelegten Übertretungen nicht verpflichtet gewesen wäre.
Eine Lenkberechtigung sei im gegenständlichen Fall gemäß §1 Abs5 FSG nicht
erforderlich gewesen, wobei auch insoweit ausreichend sei, dass das Fahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweise. Im übrigen besitze der Berufungswerber eine Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26. September 1997, die die Gruppen A, B und E, letztere
eingeschränkt auf Anhänger
ohne Druckluftbremse, umfasse.
Im Zuge des Berufungsverfahrens teilte das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
WST 8, mit, dass die gegenständliche Zugmaschine am **.***.**** überprüft worden sei,
wobei der Berufungswerber eine entsprechende Bestätigung der Landmaschinenhandelsreparaturwerkstätte J**** G*** vom **.**.**** vorlegte.
Rücksprachen hätten ergeben, dass der 6. Gang durch Verschrauben bzw. Verschweißen
nicht schaltbar sei. Eine durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hätte ergeben, dass mit
dem Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 8,78 km/h erreicht werden könnte. Eine 10
km/h-Tafel sei am Fahrzeug angebracht gewesen. Der eingezogene Einzelgenehmigungsbescheid hätte eine Bauartgeschwindigkeit der Zugmaschine von
25,7 km/h bei ungesperrtem Getriebe aufgewiesen.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht
als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie
ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre
Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so
darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung
keine höhere Strafe
verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der Übertretung des KFG gibt der Berufungswerber an, dass das Zugfahrzeug
zum einen eine Bauartgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h aufweise und zum
anderen im Tatzeitpunkt mit einer 10 km/h-Tafel versehen gewesen sei. Diese Angaben
des Berufungswerbers aus seiner Rechtfertigung bzw. seiner Berufung stehen mit seinen
eigenen Angaben gegenüber der Behörde vom **.**.**** im Widerspruch und da sich diese Angaben jedoch mit jenen des Anzeigelegers decken, geht die Berufungsbehörde davon
aus, dass im Tatzeitpunkt tatsächlich keine entsprechende Tafel auf dem Fahrzeug
angebracht war. Eine solche ist im übrigen auch auf denen im Akt inneliegenden Fotos
nicht zu erkennen. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungswerbers sind daher als
nicht den Tatsachen entsprechende Schutzbehauptungen zu werten und mindern auch die Glaubwürdigkeit der übrigen Angaben des Berufungswerbers.
Wenngleich im konkreten Fall nicht mehr beurteilt werden kann, ob die Drosselung der Zugmaschine im Tatzeitpunkt bereits vorlag, hat der Berufungswerber die ihm zur Last
gelegte Übertretung bereits deshalb gesetzt, weil das Fahrzeug nicht mit einer
entsprechenden 10 km/h-Tafel versehen war, die Voraussetzungen des §96 Abs1 jedoch
kumulativ zu sehen sind (arg.: ... und ...).
Gleichwohl war der Berufung insoweit Erfolg beschieden. Gemäß §134 Abs2 KFG gilt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des KFG dann nicht als Verwaltungsübertretung,
wenn bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur Sachschaden entstanden ist und der Täter seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder ein gegenseitiger
Identitätsnachweis
stattgefunden hat.
Voraussetzung ist daher, dass durch die Tat eine Verwaltungsvorschrift übertreten worden
sein, deren Schutzzweck die Vermeidung eines Sachschadens ist (VwGH 21.4.1999,
98/03/0356; 15.12.1982, Zl. 81/03/0294). Eine derartige Übertretung (Schutzgesetz) liegt
im gegenständlichen Fall vor, sodass der Berufung insoweit Folge zu geben war.
Hinsichtlich der Übertretung des FSG ist anzumerken, dass grundsätzlich das Lenken von
Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern einer entsprechenden behördlichen
Genehmigung (Lenkberechtigung) bedarf (§1 Abs3 FSG). Davon statuiert Abs5 insoweit
Ausnahmen, als für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h eine Lenkberechtigung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Im
konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht nur das
gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, sondern damit auch einen Anhänger gezogen
hat. Bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut des Abs5 ergibt sich, dass sich die Ausnahme vom Erfordernis der Lenkberechtigung nicht auch auf das Ziehen von
Anhängern bezieht, sodass insoweit eine entsprechende Lenkberechtigung erforderlich
wäre. Anders als §1 Abs5 FSG nimmt §1 Abs2 lit. a KFG Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen
gezogene Anhänger vom Anwendungsbereich des II ? XI Abschnittes des KFG (mit Ausnahme der §§27 Abs1, 58 und 96) aus.
Zu prüfen ist daher, ob der Berufungswerber über eine entsprechende Lenkberechtigung
verfügte. Die Lenkberechtigung der Gruppe E, über die der Berufungswerber verfügt,
umfasst Kraftwagen, mit den man andere als leichte Anhänger gezogen werden, sofern
der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist. Im konkreten Fall kann daher
davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber für den gegenständlichen Fall
über eine entsprechende Lenkberechtigung verfügte, sodass der Berufung diesbezüglich
Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.