Gemäß § 134 Abs 2 KFG gilt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des KFG dann
nicht als Verwaltungsübertretung, wenn bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur
Sachschaden entstanden ist und der Täter seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder ein
gegenseitiger Identitätsnachweis stattgefunden hat. Voraussetzung für die Straflosigkeit
ist, dass durch die Tat eine Verwaltungsvorschrift übertreten wurde, deren Schutzzweck
die Vermeidung eines Sachschadens ist.