RS UVS Niederösterreich 2001/02/27 Senat-MI-00-429

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 134 Abs 2 KFG gilt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des KFG dann

nicht als Verwaltungsübertretung, wenn bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur

Sachschaden entstanden ist und der Täter seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder ein

gegenseitiger Identitätsnachweis stattgefunden hat. Voraussetzung für die Straflosigkeit

ist, dass durch die Tat eine Verwaltungsvorschrift übertreten wurde, deren Schutzzweck

die Vermeidung eines Sachschadens ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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