Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz belangte Behörde) wurde das Ansuchen des Herrn DI (FH) A K, Inhaber der Fahrschule M in G, L 33, auf Erweiterung der Fahrschulbewilligung auf den Standort G, P 135 gemäß § 109 Abs 1j KFG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 109 Abs 1 lit. j Kraftfahrgesetz nur eine Fahrschulbewilligung erteilt werden könnte und den Behauptungen des Berufungswerbers, dass er kein... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs 1 lit j KFG darf die Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, wobei nach § 111 Abs 2 KFG im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen ist, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 108 Abs 3 KFG bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juli 1996, als Inhaber der Fahrschule C D, W, gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in R in den Seminarräumen des Messehauptgebäudes B-straße und zwar in der Zeit von 15.7.1996 bis 15.10.1996, erteilt. Dies mit der Maßgabe, daß Fahrschüler zu diesem Fahrschulkurs nur bis längstens 4 Wochen nach Beginn aufgenommen werden dürfen. Zu diesem Zweck verschaffte sich der Beschuld... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 28.11.1995, ihr einen Außenkurs in H., H. 12, in der Zeit vom 11.12.1995 bis 5.2.1996 gemäß § 114 KFG zu genehmigen, abgewiesen. In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß die in der Ablehnung angeführten
Begründung: als nicht erwiesen anzusehen sei und sich lediglich auf eine Annahme stütze. Sie habe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und stehe im Gesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 114 Abs 5 KFG verweist hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen unter anderem auch auf § 110 Abs 1 lit. a KFG. Dies bedeutet, daß der Landeshauptmann eine Durchführung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur bewilligen darf, wenn - nach Maßgabe des § 64 a Abs 4 KDV - auch am Ort des Außenkurses die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel vorhanden sind. Liegen die örtlichen... mehr lesen...