Die Bestimmung des § 114 Abs 5 KFG verweist hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen unter anderem auch auf § 110 Abs 1 lit. a KFG. Dies bedeutet, daß der Landeshauptmann eine Durchführung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur bewilligen darf, wenn - nach Maßgabe des § 64 a Abs 4 KDV - auch am Ort des Außenkurses die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel vorhanden sind. Liegen die örtlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß § 114 Abs 5 KFG vor, sowie die zeitlich bestimmte Dauer des beabsichtigten Außenkurses, so hat der Antragsteller, welcher bereits im Besitz einer Fahrschulkonzession ist, nach Ansicht der entscheidenden Kammer einen Rechtsanspruch auf Erwerbsausübung und somit Abhaltung eines Fahrschulkurses auch außerhalb des Standortes seiner Fahrschule. Die Bestimmung des § 108 Abs 2 KFG, wonach Bewerber um eine Lenkerberechtigung (nur) im -Rahmen des Betriebes einer Fahrschule- ausgebildet werden dürfen, steht einer Bewilligung nach § 114 Abs 5 KFG unter der Voraussetzung, daß die dort angeführten Kriterien erfüllt sind, nicht entgegen, da auch die Abhaltung von Fahrschulkursen außerhalb des Standortes einer Fahrschule als Ausbildung in diesem Rahmen anzusehen sind. Die Bewilligungspflicht als solche liegt jedenfalls im Interesse einer möglichst qualifizierten Ausbildung künftiger KFZ-Lenker und somit auch im öffentlichen Interesse und kann sich der Bewerber einer Lenkerberechtigung auf Grund der behördlichen Bewilligung darauf verlassen, daß sowohl beim Außenkurs, als auch am Standort, an welchem naturgemäß auch während eines Außenkurses unterrichtet wird, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für einen qualitativ entsprechenden Unterricht erfüllt sind.