Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder Dr. Steiner, Dr. Ruiner und Dr. Kundegraber, über die Berufung der Frau E. H., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 5.12.1995, GZ.: 11-47 D 4- 95/31, wegen Abweisung des Antrages auf Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 28.11.1995, ihr einen Außenkurs in H., H. 12, in der Zeit vom 11.12.1995 bis 5.2.1996 gemäß § 114 KFG zu
genehmigen, abgewiesen.
In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß die in der Ablehnung angeführten Begründung als nicht erwiesen anzusehen sei und sich lediglich auf eine Annahme stütze. Sie habe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und stehe im Gesetz nichts über die Häufigkeit noch über Intervalle von Außenkursen geschrieben. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben,
von der Abweisung Abstand zu nehmen und ihr den Außenkurs doch noch zu genehmigen.
Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war gemäß § 67 d Abs 1 AVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Wie aus dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes hervorgeht, stützt sich dieser in seiner ablehnenden Entscheidung insbesondere darauf, daß der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.9.1995 das Abhalten eines Fahrschulkurses in H.in der Zeit vom 18.9.1995 bis 13.11.1995 bewilligt wurde und auf Grund des gegenständlichen neuerlichen Antrages der Berufungswerberin vom 7.12.1995, ihr neuerlich einen Außenkurs am selben Außenkursort in der Zeit vom 11.12.1995 bis 5.11.1996 zu bewilligen, die Absicht ersichtlich sei, an diesem Außenkursort kontinuierlich Bewerber um eine Lenkerberechtigung im dort etablierten Außenkurslokal auszubilden. Dadurch werde die Bestimmung des § 108 Abs 2 KFG, wonach Bewerber
um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung nur im Rahmen des Betriebes eines Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter, durch Fahrschullehrer und durch Fahrlehrer ausgebildet oder weitergebildet werden dürfen, umgangen.
Hiezu ist nachstehendes auszuführen: Nach dem XI.
Abschnitt des KFG, welcher die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern regelt, dürfen gemäß § 108 Abs 2 KFG - unter anderem - Bewerber um eine Lenkerberechtigung -im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule- nur durch die in dieser Bestimmung angeführten Personen ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bestimmung des § 114 KFG regelt den Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes. Gemäß § 114 Abs 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn a.) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, b.) die in § 110 Abs 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind, c.) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist. Laut Mitteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 11 vom 22.1.1996 sind die Voraussetzungen des § 114 Abs 5 mit a, b und c KFG im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, daß die sachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 110 Abs 1 lit. a KFG auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und auch die Ausstattungserfordernisse gemäß § 64 a Abs 4 KDV vorliegen. Aus den Bestimmungen des § 114 Abs 5 KFG sowie § 64 a Abs 4 KDV geht jedenfalls hervor, daß der Gesetzgeber das Abhalten von Fahrschulkursen auch außerhalb des Standortes der Fahrschule ermöglichen will. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 114 Abs 5 KFG ist neben den in den lit. a bis c leg. cit. angeführten Voraussetzungen lediglich noch der Umstand, daß die Bewilligung nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer erteilt werden darf. Diesem Erfordernis ist jedenfalls dann entsprochen, wenn die Dauer des beabsichtigten Außenkurses von vornherein zeitlich bestimmt ist.
Die Bestimmung des § 114 Abs 5 KFG verweist hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen unter anderem auch auf § 110 Abs 1 lit. a KFG. Dies bedeutet, daß der Landeshauptmann eine Durchführung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur bewilligen darf, wenn - nach Maßgabe des § 64 a Abs 4 KDV - auch am Ort des Außenkurses
die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel vorhanden sind. Liegen die örtlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß § 114 Abs 5 KFG vor, sowie die zeitlich bestimmte Dauer des beabsichtigten Außenkurses, so hat der Antragsteller, welcher bereits im Besitz einer Fahrschulkonzession ist, nach Ansicht der entscheidenden Kammer auch einen Rechtsanspruch auf Erwerbsausübung und somit Abhaltung eines Fahrschulkurses auch außerhalb des Standortes seiner Fahrschule. Die Bestimmung des § 108 Abs 2 KFG,
wonach Bewerber um eine Lenkerberechtigung (nur) im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule ausgebildet werden dürfen, steht einer Bewilligung nach § 114 Abs 5 KFG unter der Voraussetzung, daß die dort angeführten Kriterien erfüllt sind, nicht entgegen, da auch die Abhaltung von Fahrschulkursen außerhalb des Standortes einer Fahrschule als Ausbildung in diesem Rahmen anzusehen sind. Die Bewilligungspflicht als solche liegt jedenfalls im Interesse einer möglichst qualifizierten Ausbildung künftiger KFZ-Lenker und somit auch im öffentlichen Interesse und kann sich der Bewerber einer Lenkerberechtigung auf Grund der behördlichen Bewilligung darauf verlassen, daß sowohl beim Außenkurs als auch am Standort, an welchem
naturgemäß auch während eines Außenkurses
unterrichtet wird, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für einen qualitativ entsprechenden Unterricht erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall ist auch, wie aus der Aktenlage ersichtlich, nicht von einer kontinuierlichen Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung am beantragten Außenkursort auszugehen. Dieser Umstand ergibt sich schon aus der zeitlichen Bestimmbarkeit des beantragten Außenkurses, wobei auch der Umstand,
daß der Berufungswerberin, die Abhaltung eines Außenkurses am beantragten Außenkursort für die Dauer vom 18.9.1995 bis 13.11.1995 bewilligt wurde, einen solchen Schluß, - nämlich die kontinuierliche Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung am beantragten Außenkursort, - nicht zuläßt.
Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.