Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.11.2000, GZ.: 15.1 2953/2000, wurde dem Berufungswerber unter Punkt 5.) angelastet, er habe am 6.4.2000 um 14.15 Uhr in Spielfeld, auf der B 67, bei Strkm 101,3, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Probefahrtkennzeichen dieses Fahrzeug gelenkt und habe auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet gewesen seien, ein Kind befördert, das unter 12 Jahre alt und kleiner als 150 cm gewesen sei. Er habe nicht dafür gesorgt, dass das... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 106 Abs 1 b KFG untersagt es dem Lenker eines PKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, auf Sitzen mit Sicherheitsgurten zu befördern, wenn keine geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Daher liegt keine Übertretung dieser Bestimmung vor, wenn das am Beifahrersitz beförderte Kind zwar nicht angegurtet ist, je... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, am 06 11 1996 um 11 53 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von auf der in Höhe Bahnstraße 1 in Fahrtrichtung Bahnhof ein Kind unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz, welcher mit Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, befördert zu haben, ohne eine der Größe und des Gewichtes des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet zu haben. S... mehr lesen...
Rechtssatz: § 106 Abs 1a KFG 1967 ist gegenüber § 106 Abs 1 b leg cit die spezielle Bestimmung. Wird daher ein Kind auf dem Beifahrersitz, sonach auf einem unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplatz befördert, ohne daß eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet wird, ist die Strafbestimmung des § 106 Abs 1 a KFG 1967 anzuwenden. Schlagworte Gesetzeskonkurrenz; Spezialität; Kinderbeförderung; Rückhalteeinrichtung mehr lesen...