Die Bestimmung des § 106 Abs 1 b KFG untersagt es dem Lenker eines PKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, auf Sitzen mit Sicherheitsgurten zu befördern, wenn keine geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Daher liegt keine Übertretung dieser Bestimmung vor, wenn das am Beifahrersitz beförderte Kind zwar nicht angegurtet ist, jedoch schon über 12 Jahre alt ist. Da am Beifahrersitz eine Rückhalteeinrichtung in Form eines Sicherheitsgurtes zur Verfügung gestanden war,. hätte dem Lenker allenfalls eine Übertretung nach Art III Abs 1 der 3. Kraftfahrgesetz- Novelle über die Gurtenanlegepflicht (iVm § 7 VStG als Vorsatztäter) zur Last gelegt werden müssen. Ein Austausch dieser Verwaltungsvorschriften ist dem UVS nicht erlaubt.