Rechtssatz: Das Ziehen des Motorrades auf das Hinterrad (so genannter ?Wheelie?) war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw der Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern wurde vom Lenker so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. In einem solchen Fall wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 102 Abs 2 erster Satz KFG (Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen), sondern allenfalls e... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "I. Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers der Firma *** nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer ***, *** geb. die mit Kollektivvertrag festgelegte Einsatzzeit von grundsätzlich 12 Stunden, im Falle der Arbeitsbereitschaft 16 Stunden nicht überschreitet. Die Einsatzzeit betrug: am 20 7 1998, 05 00 Uhr bis 20 00 Uhr - 15 Stunden 00 Min am 21 7 1998, 04 30 Uhr bis 20 40 Uhr - 16 Stunden 10 Min am 2... mehr lesen...
Rechtssatz: SACHVERHALT: Der Beschuldigte wurde als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers wegen Nichteinhaltung der täglichen Lenkzeit und der Lenkpausen durch einen beschäftigten Lenker nach dem KFG rechtskräftig bestraft. Ein zweites Verfahren wurde gegen ihn als Verantwortlicher des Arbeitgebers nach dem Arbeitszeitgesetz eingeleitet. Darin wurde ihm - wie auch bereits in dem Verfahren nach dem KFG - zur Last gelegt, dass der selbe Lenker an (teilweise) den gleichen Tagen die vorgesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/76). Die Unzuständigkeit einer bescheiderlassenden Behörde ist durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß §103 Abs3 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers (B-, W- und PgesmbH) des PKW Kennzeichen ** ***M trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung des Bundespolizeikommissariates **10 W*** vom 12.03.1991 keine Auskunft darüber erteilt, welche Person zuletzt vor dem 10.12.1990 um 13,50 Uhr in W*** *, auf der A*******straß... mehr lesen...