Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/76). Die Unzuständigkeit einer bescheiderlassenden Behörde ist durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).