Rechtssatz: Weder dem § 57 Abs 6 noch dem § 103 KFG ist eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zu entnehmen. Auch § 15 Abs 1 GGSt enthält keine Bestimmung, die den Zulassungsbesitzer dazu verhalten würde, die vorgesehene Bestätigung auf dem Zulassungsschein zu veranlassen. Normadressat der Bestimmung des § 57 Abs 6 KFG ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Behörde, die eine Überprüfung mit einem positiven Ergebnis durchgeführt hat. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, anzunehmen... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.3.1994, Zl MBA 2-S 10244/93, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der Ke-GmbH, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, daß am 5.11.1993 im Rahmen von Bautätigkeiten der Ke-GmbH, somit zu Erwerbszwecken, auf der Rasenfläche jenseits der Parzelle 9, Wien, W-Weg, zum Prater hin, somit in einem Gebiet, das zum L... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur der Lenker, der das KFZ tatsächlich auf einer nicht dafür vorgesehenen Fläche abgestellt hat, und nicht der Zulassungsbesitzer, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nach §42 Abs1 Z12 Wiener Naturschutzgesetz iVm §2 Abs1 litc der Verordnung Landschaftsschutzgebiet Prater bestraft werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Kraftfahrgesetz 1967 ist aber nur eine der Möglichkeiten die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten im Inland zu ermitteln. Erwägt die Behörde jedoch eine andere Möglichkeit - hier Annahme der Lenkereigenschaft als Beschuldigter aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeuges im Rahmen der Beweiswürdigung - ist dieses Vorgehen rechtlich nicht verfehlt. mehr lesen...