TE UVS Wien 1994/11/07 06/21/266/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.1994
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag Werner Romano, Dr Irene Hollinger und Dr Ernst Schopf über die Berufung des Herrn Michael K, vertreten durch Herrn Christian B, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezik, vom 23.3.1994, Zl MBA 2-S 10244/93, wegen Übertretung des §42 Abs2 Wiener Naturschutzgesetz iVm §42 Abs1 Ziffer12 NSchG iVm §2 Abs1 litc der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4.9.1990 (Landschaftsschutzgebiet Prater) iVm §9 Abs1 VStG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.3.1994, Zl MBA 2-S 10244/93, hat folgenden Spruch:

"Sie haben es als Geschäftsführer der Ke-GmbH, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, daß am 5.11.1993 im Rahmen von Bautätigkeiten der Ke-GmbH, somit zu Erwerbszwecken, auf der Rasenfläche jenseits der Parzelle 9, Wien, W-Weg, zum Prater hin, somit in einem Gebiet, das zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist, der auf die Ke-GmbH zugelassene Ford Transit (Kasten VS) mit dem amtlichen Kennzeichen MD-93 ohne Zufahrtsgenehmigung auf der Wiese, somit auf unbefestigten Grund, geparkt war, wodurch Schäden an der Wiese entstanden sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung nach §42 Abs2 Wiener Naturschutzgesetz 1984 (NSchG), LGBl Nr 6/1985 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §42 Abs1 Ziffer12 NSchG in Verbindung mit §2 Abs1 litc der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4.9.1990, LGBl Nr 56/1990 in der geltenden Fassung (Landschaftsschutzgebiet Prater) in Verbindung mit §9 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 35.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß §42 des zitierten Gesetzes.

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 3.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ds 10 % der Strafe."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen ausführt, daß die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung keine Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers darstelle. Eine solche sei weder durch das Wiener Naturschutzgesetz, noch durch das Kraftfahrgesetz 1967 begründet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 7.11.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung, an welcher der Berufungswerber zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm, wurde der Berufungswerber selbst einvernommen sowie die Zeugen Maria L, Franziska H, Peter R und Ludwig Ko.

Der Berufungswerber führte zunächst aus:

"Verwiesen wird auf die bisherigen Dispositionen. Es wird um Einstellung des Verfahrens aus den in der Berufungsschrift geführten Gründen ersucht. Ich selbst war auch gelegentlich an der Baustelle, bin mit meinem Fahrzeug jedoch nicht eingefahren. Mit dem gegenständlichen Fahrzeug bin ich niemals zur Baustelle gefahren. Ich verweise darauf, daß hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens eine Einfuhrbewilligung bestanden hat."

Die Zeugen gaben einvernommen folgendes an:

Herr Ing Peter R:

"Ich habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht beim Einfahren gesehen. Ich habe es wahrgenommen, als es bereits an Ort und Stelle abgestellt war. Es blieb dort mindestens eine 1/2 Stunde ortsunverändert stehen. Das kann ich deshalb sagen, da ich zu meinem Auto zurückgegangen bin, um den Fotoapparat aus dem Büro zu holen, dies beanspruchte etwa eine 1/2 Stunde. Einen Fahrer habe ich beim Auto nicht gesehen.

Der gegenständlichen Beanstandung sind wiederholte Wahrnehmungen von Verstößen gegen das Naturschutzgesetz vorangegangen. Es wurde auch mit Herrn K Kontakt aufgenommen, die gegenständliche Fahrzeugabstellungen wurden dann aber als derartig gravierende Eingriffe empfunden, daß ich mich zur Anzeigelegung entschlossen habe. Ansich hätten wir auch die Liegenschaftsbesitzer zur Verantwortung ziehen können, diese haben jedoch den Eindruck erweckt, als könnten sie sich gegenüber den bauausführenden Firmen nicht durchsetzten.

An Ort und Stelle war über längere Zeit ein Anhänger abgestellt, es herrschte überhaupt reger Fahrzeugverkehr. Ich habe dort öfters einen Geländewagen abgestellt gesehen. Der abgestellte Combiwagen bzw Kleinbus trug die Aufschrift "Ke", hinsichtlich des Anhängers kann ich nicht sagen, wer der Halter war. Ich habe den gegenständlichen Wagen dort nur dieses eine Mal gesehen. Ich bin jedoch erst zur Baustelle gekommen, nachdem ich von Mitarbeitern über erhebliche Mißstände informiert worden war. Ich habe den Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht. Das Fahrzeug war verlassen, auf eine Liefertätigkeit deutete nichts hin. Nachdem ich die Fotos gemacht habe, habe ich mich wieder entfernt."

Herr Ludwig Ko:

"Ich bin über die gegenständliche Vorfälle soweit informiert, als dies dem Aktenstand entspricht. Persönliche Wahrnehmungen von der Baustelle hatte ich nicht. Über die Abstellung eines Fahrzeuges an Ort und Stelle kann ich dem zu Folge auch nichts berichten und verweise auf die Sachverhaltsdarstellung vom 22.11.1993. Frau L hat am Gartenamt vorgesprochen und um eine Zufahrtsgenehmigung für den Zeitraum 18.10.1993 bis 31.12.1993 angesucht. Dementsprechend erging dann das Schreiben vom 18.10.1993, mit welchem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Genehmigt wurde die Zufahrt, das Abstellen auf Dauer wurde dadurch untersagt. Die Ausnahmeregelung sollte nach Ansicht des Gartenamtes Personen ermöglichen, zum Zweck der Durchführung von Bauarbeiten zuzufahren und für die Dauer der Bauarbeiten die Fahrzeuge dort zu belassen."

Die Zeuginnen Maria L und Franziska H gaben übereinstimmend im wesentlichen an, sie könnten sich an das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mehr erinnern, sie könnten daher auch nicht sagen, wer dieses Fahrzeug auf der Baustelle abgestellt habe. Ihres Wissens nach sei der Berufungswerber niemals mit einem Auto zur Baustelle zugefahren, sie hätten ihn nie mit einem Fahrzeug vorfahren gesehen.

Zum Schluß führte der Berufungswerber aus:

"Verwiesen wird auf die Berufungsausführungen insbesonder im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Beschuldigten und auf die Tatsache, daß die Abstellung des Fahrzeuges erkennbar nicht einem Erwerbszweck im Sinne des §42 Abs2 Naturschutzgesetz gedient hat. Eine Zufahrtsgenehmigung war vorhanden, der zu Folge das Zufahren mit Fahrzeugen und das belassen von Fahrzeugen an Ort und Stelle für die Dauer der Arbeiten zulässig waren. Nach Darstellung des Zeugen R hat dieser das Fahrzeug wahrgenommen, sodann den Abstellort verlassen und ist im Anschluß daran nur für die Anfertigung der Lichtbilder zurückgekommen. Was mit dem Fahrzeug während seiner halbstündigen Abwesenheit geschehen ist, hat der Zeuge nicht beobachtet. Er konnte daher nicht berichten, ob das Fahrzeug nicht nur für die Dauer der Arbeiten abgestellt war. Es wird daher um Einstellung des Verfahrens ersucht."

Gemäß §42 Abs1 Ziffer12 Wiener Naturschutzgesetz 1984 (NSchG), LGBl Nr 6/1985, in der geltenden Fassung, begeht derjenige, der in anderer als in Ziffer1 bis 11 bezeichneten Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder in Bescheiden enthaltenen Aufträgen oder Auflagen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung. Gemäß §2 Abs1 litc der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4.9.1990, LGBl Nr 56/1990 in der geltenden Fassung (Landschaftsschutzgebiet Prater) sind sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt oder das Landschaftsbild zu haben, verboten; hiezu zählen insbesonders das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen.

Gemäß §42 Abs2 NSchG ist derjenige, wer die in Absatz 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen vorsätzlich der Natur einen bedeutenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 5 Monaten zu bestrafen. Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers, daß auf Grund der zitierten Bestimmungen keine Verantwortlichkeit der Ke-GmbH dafür besteht, daß der auf die Ke-GesmbH zugelassene Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen MD-93 ohne Zufahrtsgenehmigung auf der Wiese, somit auf unbefestigtem Grund, geparkt war, sondern wäre nur derjenige Lenker unter Strafe zu stellen gewesen, der das in Rede stehende Kfz tatsächlich abgestellt hat. Nach dem abgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, kann aber mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht gesagt werden, daß der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat.

Da aber im konkreten Fall nur der tatsächliche Lenker bestraft werden kann, sich aber nicht erwiesen hat, daß der Berufungswerber selbst das Fahrzeug abgestellt hat, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden ohne auf den Umstand näher einzugehen, daß mit Bescheid vom 18.10.1993 eine Ausnahmegenehmigung vom §2 Abs1 der Grünanlagenverordnung ABl für Wien Nr 19/1993 erteilt wurde und in dieser lediglich das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Dauer verboten wurde, gesicherte Beweisergebnisse, daß das in Rede stehende Kfz aber auf Dauer abgestellt war, aber nicht hervorgekommen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten