Weder dem § 57 Abs 6 noch dem § 103 KFG ist eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zu entnehmen. Auch § 15 Abs 1 GGSt enthält keine Bestimmung, die den Zulassungsbesitzer dazu verhalten würde, die vorgesehene Bestätigung auf dem Zulassungsschein zu veranlassen. Normadressat der Bestimmung des § 57 Abs 6 KFG ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Behörde, die eine Überprüfung mit einem positiven Ergebnis durchgeführt hat. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, anzunehmen ist, über die Konstruktion von Dienstzuteilungen Sachverständiger und Zulassungsbehörde gleichsam in Personalunion tätig werden und dabei der Sachverständige die Eintragung in den Zulassungsschein nunmehr in der Funktion der Behörde unterläßt, kann das dem Zulassungsbesitzer jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht angelastet werden. (Einstellung des Verfahrens)